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Zahlung auf Abtretungsanzeige

am 29.08.2007 von http://www.meisen.info

Zahlt die Finanzbehörde aufgrund einer Sicherungsabtretung auf ein in der Abtretungsanzeige angegebenes Konto bei einer Bank, so ist die Bank selbst dann Leistungsempfängerin im Sinne des § 37 Abs. 2 AO, wenn Kontoinhaber der Zedent ist.
War der Zedent aufgrund der Sicherungsabrede im Innenverhältnis zur Bank weiterhin verfügungsberechtigt, so kann die Finanzbehörde die Bank nur dann nicht auf Erstattung einer rechtsgrundlosen Zahlung in Anspruch nehmen, wenn der Finanzbehörde ausdrücklich mitgeteilt worden ist, dass der Zedent trotz der Abtretungsanzeige Leistungsempfänger sein soll.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. Juni 2007 - VII R 17/06

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