Zahlt der Halter eines Kfz oder der Falschparker für Abschleppkosten?

Das Verwaltungsgericht Hamburg (VG) hatte mit Urteil vom 02.09.2009 (Az.: 4 K 2377/08) über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Frage zu klären war, ob und unter welchen Umständen der Halter eines Kfz für die Abschleppkosten aufkommen muss, wenn er selbst das Auto gar nicht falsch geparkt hat, sondern ein Freund das Auto in der Halteverbotszone abgestellt hat.

Im Fall war es so, dass das Auto in der Zeit von etwa 11:15 Uhr bis 12:47 Uhr vor einem Haus in Hamburg-Eppendorf abgestellt war. Zu dieser Zeit sollten dort Baumschnittarbeiten stattfinden. Die Polizei veranlasste, dass das Fahrzeug kostenpflichtig (Kosten € 263,40) abgeschleppt wurde. Der Fahrzeughalter klagte in dem Verfahren vor dem VG gegen die Kosten und wendete ein, dass er gar nicht der Eigentümer und auch nicht Besitzer des Kfz gewesen sei. Außerdem hätte die Polizei vor dem Abschleppen versuchen müssen, ihn telefonisch zu erreichen. Das VG aber hat die Klage abgewiesen. Es führt aus, dass der Kläger als sog. „Zustandsverantwortlicher“ haftet, weil er als Halter des Fahrzeugs im Kraftfahrzeugregister gemäß den §§ 31, 33 Abs. 1 Nr. 2 StVG eingetragen war und dies vermuten lasse, dass er auch der Halter im straßenverkehrsrechtlichen Sinne ist und damit au…

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Themen: Urteile , Fahrzeug , Verwaltungsgericht Hamburg , Falschparken , Halten Und Parken

Erschienen 7. Juni 2010 auf http://www.schadenfixblog.de.

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