YouTube nicht auskunftspflichtig

Eigener Leitsatz:

Bei einer Beteiligung Mehrerer an einer unerlaubten Handlung muss sich jeder Beteiligte die von einem anderen Beteiligten erbrachten Tatbeiträge im Rahmen nicht nur des § 830 BGB, sondern auch des § 32 ZPO zurechnen lassen. Entsprechendes gilt für als Dritte im Sinne des § 101 Abs. 2 UrhG bzw. als Störer in Anspruch Genommene im Verhältnis zum Verletzer; sie müssen sich den Tatbeitrag des Verletzers zurechnen lassen. Eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß im Sinne des § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG liegt nicht vor, wenn es sich um einzelne Ausschnitte eines Films („Werner Eiskalt“) mit einer Länge von insgesamt ca. 55 Min., also etwa 61 % des Films, handelt, die von schlechter Qualität sind.

Oberlandesgericht München

Urteil vom 17.11.2011

Az.: 29 U 3496/11

Tenor: 1. Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.07.2011 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Entscheidungdgründe: I. Die Antragstellerin begehrt von den Antragsgegnerinnen im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Auskunft nach § 101 UrhG im Zusammenhang mit dem Hochladen von Filmausschnitten auf der Internetplattform YouTube. Die Antragstellerin betreibt ein Filmverleihunternehmen. Sie verwertet unter anderem den Film „Werner Eiskalt“. Der Film hat eine Länge von ca. 90 Min. Der offizielle Start dieses Films in den deutschen Kinos war am 23.06.2011. Die Antragsgegnerin zu 1., eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in den USA, betreibt unter „www.youtube.com“ die Internetplattform YouTube, auf der registrierte Nutzer Videoinhalte einstellen können. Ruft ein Nutzer von Deutschland aus die Website „www.youtube.de“ auf, wird er auf die für Deutschland lokalisierte Website „www.youtube.com“ weitergeleitet. Die Antragsgegnerin zu 2, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in den USA, betreibt insbesondere den Websuchdienst G.. Sie ist Alleingesellschafterin der Antragsgegnerin zu 1. Die Antragsgegnerin zu 2. ist Inhaberin der Domain-Namen youtube.com und youtube.de (Anlagenkonvolut ASt 3). Ferner wird die Antragsgegnerin zu 2. im Impressum auf der unter www.youtube.com aufrufbaren Website als Vertreter der Antragsgegnerin zu 1. angegeben. Die Antragsgegnerin zu 3., eine GmbH mit Sitz in H., ist ein mit der Antragsgegnerin zu 2. verbundenes Unternehmen. Sie ist mit dem Verkauf und der Vermarktung von Online- Werbung befasst (Auszug aus dem Handelsregister des AG Hamburg, HRB ..., Anlage AG 11: „Gegenstand des Unternehmens: die Vermittlung des Verkaufs von Online- Werbung und von sonstigen Produkten und Leistungen; darüber hinaus alle kommerziellen, gewerblichen oder finanziellen Geschäfte hinsichtlich beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, die direkt oder indirekt dem vorstehenden Zweck dienen oder zu dienen geeignet sind.“). Die Antrag… » Vollständiger Artikel
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Themen: Datenschutz , Haftung , Urteile , It-recht , Bgb , Zpo , Auskunft , Films , Beteiligung , Werner , Providerhaftung , Internetrecht /online-recht , Prozessrecht/kosten
Rechtsgebiet: Verbraucherrecht

Erschienen 28. Dezember 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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