YouTube nicht auskunftspflichtig
Eigener Leitsatz:
Bei einer Mehrerer an einer
unerlaubten Handlung muss sich jeder Beteiligte die von einem anderen Beteiligten erbrachten Tatbeiträge im Rahmen nicht nur des § 830
BGB, sondern auch des § 32 ZPO zurechnen lassen. Entsprechendes gilt für als Dritte im Sinne des § 101 Abs. 2 UrhG bzw. als Störer in
Anspruch Genommene im Verhältnis zum Verletzer; sie müssen sich den Tatbeitrag des Verletzers zurechnen lassen. Eine Rechtsverletzung
im gewerblichen Ausmaß im Sinne des § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG liegt nicht vor, wenn es sich um einzelne Ausschnitte eines (Werner Eiskalt) mit einer Länge von insgesamt ca. 55 Min., also etwa
61 % des Films, handelt, die von schlechter Qualität sind.
Oberlandesgericht München
Urteil vom 17.11.2011
Az.: 29 U 3496/11
Tenor: 1. Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.07.2011 wird zurückgewiesen. 2. Die
Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Entscheidungdgründe: I. Die Antragstellerin begehrt von den
Antragsgegnerinnen im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine nach § 101 UrhG im Zusammenhang mit dem Hochladen von Filmausschnitten auf der Internetplattform
YouTube. Die Antragstellerin betreibt ein Filmverleihunternehmen. Sie verwertet unter anderem den Film Werner Eiskalt. Der Film hat
eine Länge von ca. 90 Min. Der offizielle Start dieses Films in den deutschen Kinos war am 23.06.2011. Die Antragsgegnerin zu 1., eine
Kapitalgesellschaft mit Sitz in den USA, betreibt unter www.youtube.com die Internetplattform YouTube, auf der registrierte Nutzer
Videoinhalte einstellen können. Ruft ein Nutzer von Deutschland aus die Website www.youtube.de auf, wird er auf die für Deutschland
lokalisierte Website www.youtube.com weitergeleitet. Die Antragsgegnerin zu 2, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in den USA, betreibt
insbesondere den Websuchdienst G.. Sie ist Alleingesellschafterin der Antragsgegnerin zu 1. Die Antragsgegnerin zu 2. ist Inhaberin der
Domain-Namen youtube.com und youtube.de (Anlagenkonvolut ASt 3). Ferner wird die Antragsgegnerin zu 2. im Impressum auf der unter
www.youtube.com aufrufbaren Website als Vertreter der Antragsgegnerin zu 1. angegeben. Die Antragsgegnerin zu 3., eine GmbH mit Sitz in
H., ist ein mit der Antragsgegnerin zu 2. verbundenes Unternehmen. Sie ist mit dem Verkauf und der Vermarktung von Online- Werbung
befasst (Auszug aus dem Handelsregister des AG Hamburg, HRB ..., Anlage AG 11: Gegenstand des Unternehmens: die Vermittlung des
Verkaufs von Online- Werbung und von sonstigen Produkten und Leistungen; darüber hinaus alle kommerziellen, gewerblichen oder
finanziellen Geschäfte hinsichtlich beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, die direkt oder indirekt dem vorstehenden Zweck dienen
oder zu dienen geeignet sind.). Die Antrag…
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