Erste UDRP-Beschwerden gegen Inhaber von “.xxx”-Domains anhängig
muepe.de | weblog peter müller | 19. Januar 2012 — Die erst Ende letzten Jahres eingeführte neue Top-Level-Domain (TLD) “.xxx”, die einen Namensraum für Anbieter von Erwachsene…
Ende des vergangenen Jahres war es endlich so weit: Die lange umkämpfte generic Top-Level-Domain (gTLD) .xxx wurde eingeführt (wir berichteten). Die unter der gTLD .xxx vergebenen Domains sollen sich inhaltlich durchweg mit Themen der Erwachsenenunterhaltung beschäftigen. Nachdem die Frist für die Stellung von sogenannten Opt-out-Anträgen für Markeninhaber abgelaufen war, wurde es ab Dezember 2011 besonders ernst für alle, die ihre Marken nicht durch Opt-out Anträge geschützt haben. Sie mussten und müssen sich statt dessen auf eine Überwachung der Neuregistrierungen und ein nachträgliches Erstreiten von Domains, die ihre Marken beinhalten, verlassen.
Und so kam es denn auch, dass die HEB Grocery Company bereits am 30.12.2011 ein Verfahren gegen den Inhaber der neu registrierten Second-Level-Domain heb.xxx vor einem zuständigen Schiedsgericht, dem National Arbitration Forum, einleitete. Am 07.02.2011 entschied das Gericht, dass der Inhaber der Domain „heb.xxx“ die Domain auf die Antragsstellerin zu übertragen hat, da die Domain die Marke der Antragsstellerin beinhalte, dem Antragsgegner selber kein Recht oder legitimes Interesse an der Domain zustehe und er zudem die Domain bösgläubig registriert habe und bösgläubig nutze (Az. 1421851).
Bei der Beurteilung, ob der Antragsgegner ein eigenes Recht oder legitimes Interesse an der Domain hat, zog das Gericht auch die Vorschriften der so genannten RES und CEDRP-Verfahren heran. Bei den genannten Verfahren beziehungsweise Regelwerken handelt es sich um eigens für .xxx-Domains neu geschaffene Möglichkeiten zum Vorgehen gegen rechtsverletzende Second-Level-Domains. Die Vorgaben dieser Regelwerke können aber auch zur Bewertung in UDRP-Verfahren herangezogen werden.
Das Gericht entschied unter anderem, dass der Antragsgegner sich nicht darauf berufen könne, dass die Domain nicht für eine Website mit Inhalten der Erwachsenenunterhaltung genutzt werden müsse. Vielmehr verwies es auf die Vorgaben des CEDRP, die vorsehen, dass Domains unter der gTLD .xxx gelöscht werden können…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. Februar 2012 auf http://www.cmshs-bloggt.de.
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