www.kino.to & Co. – Urheberrechtliche Zulässigkeit von Video-Streams
Immer wieder in die Diskussion geraten Portale wie
kino.to, YouTube und Co. vor allem im Hinblick auf die dort angebotenen Video Streams von urheberrechtlich geschützten Werken (wie
aktuelle Kinofilme, TV-Serien etc.), weswegen ich mir dachte, das Ganze aus urheberrechtlicher Sicht mal genauer anzuschauen.
ist ein Verfahren, bei dem ein Datenfluss
gezielt vom Server verschickt wird und dieser Datenfluss vor seiner Nutzungsmöglichkeit nicht zunächst vollständig geladen, sondern
schon ab Übertragungsbeginn audiovisuell wiedergegeben wird.1 Den meisten wird dieses Phänomen von YouTube bekannt sein, wo man sich
Teile eines Videos bereits anschauen kann, bevor dieses komplett geladen ist. Streams werden dabei nicht dauerhaft, sondern in der
Regel nur im Cache (Zwischenspeicher) des jeweiligen PCs abgespeichert.
Dabei ist grundsätzlich zwischen den verschiedenen Streams zu differenzieren: Beim sog. Unicast fordert jeder Teilnehmer den eigens und nur für sich an (so z. B. der Fall bei YouTube).
Beim sog. Live-Stream wird ein Datenfluss zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt unter einem festen Zeitablauf einmalig von dem Anbieter
über ein Netz übermittelt, den der Empfänger mittels Streaming-Technologie nur ohne Zeitversetzung (also „live“) und einmalig nutzen
kann.2 (z.B. Webcasts3, Simulcasts4 etc.)
Rechtliche Betrachtung Wird nun ein rechtlich geschütztes Werk in einem reinen Unicast veröffentlicht, maßt sich der
veröffentlichende Webseitenbetreiber das Recht der öffentlichen Wiedergabe gem. §19a UrhG des Rechteinhabers an.5 Erfolgt die
Veröffentlichung hingegen über einen Live Stream, ist wohl eher der §20 UrhG (Senderecht) betroffen.6
Wie ist es nun, wenn man selbst auf eine der einschlägigen Webseiten geht, und sich geschützte Werke (aktuelle Kinofilme, Musik etc.)
einfach nur ansieht/-hört? Ist das urheberrechtlich relevant?
In der Tat! Durch das Abrufen eines Streams von kino.to wird das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werk in körperlicher Form
zu verwerten, verletzt. Konkret geht es meiner Ansicht nach um das Vervielfältigungsrecht nach §16 UrhG, da ja auch beim Streaming –
wenn auch nur temporär (oder wie das Gesetz sagt: “vorübergehend”) – ein Vervielfältigungsstück des Werkes hergestellt wird, wobei
irrelevant sein soll, in welchem Verfahren (hier: Streaming) und in welcher Zahl (hier: nur 1 Kopie) dies geschieht.
Der Gesetzgeber hat aber Schranken im
aufgestellt, um einen Interessenausgleich zwischen den Interessen des Rechteinhabers und der Nutzer zu schaffen.
Schranke des §53 UrhG Fraglich ist, ob eine derartige Vervielfältigungshandlung als Vervielfältigung zum privaten Gebrauch gem. §53
UrhG anzusehen ist. Zulässig sind danach einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch
auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmitt…
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