www.kino.to & Co. – Urheberrechtliche Zulässigkeit von Video-Streams

Immer wieder in die Diskussion geraten Video Portale wie kino.to, YouTube und Co. vor allem im Hinblick auf die dort angebotenen Video Streams von urheberrechtlich geschützten Werken (wie aktuelle Kinofilme, TV-Serien etc.), weswegen ich mir dachte, das Ganze aus urheberrechtlicher Sicht mal genauer anzuschauen.

Streaming ist ein Verfahren, bei dem ein Datenfluss gezielt vom Server verschickt wird und dieser Datenfluss vor seiner Nutzungsmöglichkeit nicht zunächst vollständig geladen, sondern schon ab Übertragungsbeginn audiovisuell wiedergegeben wird.1 Den meisten wird dieses Phänomen von YouTube bekannt sein, wo man sich Teile eines Videos bereits anschauen kann, bevor dieses komplett geladen ist. Streams werden dabei nicht dauerhaft, sondern in der Regel nur im Cache (Zwischenspeicher) des jeweiligen PCs abgespeichert.

Dabei ist grundsätzlich zwischen den verschiedenen Streams zu differenzieren: Beim sog. Unicast fordert jeder Teilnehmer den Stream eigens und nur für sich an (so z. B. der Fall bei YouTube). Beim sog. Live-Stream wird ein Datenfluss zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt unter einem festen Zeitablauf einmalig von dem Anbieter über ein Netz übermittelt, den der Empfänger mittels Streaming-Technologie nur ohne Zeitversetzung (also „live“) und einmalig nutzen kann.2 (z.B. Webcasts3, Simulcasts4 etc.)

Rechtliche Betrachtung Wird nun ein rechtlich geschütztes Werk in einem reinen Unicast veröffentlicht, maßt sich der veröffentlichende Webseitenbetreiber das Recht der öffentlichen Wiedergabe gem. §19a UrhG des Rechteinhabers an.5 Erfolgt die Veröffentlichung hingegen über einen Live Stream, ist wohl eher der §20 UrhG (Senderecht) betroffen.6

Wie ist es nun, wenn man selbst auf eine der einschlägigen Webseiten geht, und sich geschützte Werke (aktuelle Kinofilme, Musik etc.) einfach nur ansieht/-hört? Ist das urheberrechtlich relevant?

In der Tat! Durch das Abrufen eines Streams von kino.to wird das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten, verletzt. Konkret geht es meiner Ansicht nach um das Vervielfältigungsrecht nach §16 UrhG, da ja auch beim Streaming – wenn auch nur temporär (oder wie das Gesetz sagt: “vorübergehend”) – ein Vervielfältigungsstück des Werkes hergestellt wird, wobei irrelevant sein soll, in welchem Verfahren (hier: Streaming) und in welcher Zahl (hier: nur 1 Kopie) dies geschieht.

Der Gesetzgeber hat aber Schranken im Urheberrecht aufgestellt, um einen Interessenausgleich zwischen den Interessen des Rechteinhabers und der Nutzer zu schaffen.

Schranke des §53 UrhG Fraglich ist, ob eine derartige Vervielfältigungshandlung als Vervielfältigung zum privaten Gebrauch gem. §53 UrhG anzusehen ist. Zulässig sind danach einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmitt…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Video , Zulässigkeit , Kino , Youtube , Streaming , Kino.to , Stream

Erschienen 19. Juli 2009 auf http://netzrecht.org.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Ist die Nutzung einer Internetseite wie kino.to, auf welcher kostenlos aktuelle Kinofilme durch Streaming angesehen werden können,…

IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 2. März 2010 — Über kino.to kann man sich kostenlos viele, teilweise sogar aktuelle Kinofilme durch Streaming anschauen. Viele Nutzer dieser S…

Filesharing: Verstoßen die kostenlosen Kinofilme auf kino.to gegen das Urheberrecht?

Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 29. März 2010 — Auf der Website kino.to werden teilweise aktuelle Kinofilme kostenlos per Streaming zur Betrachtung angeboten. Das Streaming …

Streaming-Recht

IT- und Internet-Recht | 22. Juli 2011 — Aktuell wird im Netz diskutiert, welche Rechte Anbieter und Nutzer beachten müssen, die Kopien von digitalen Werken wie Filmen …

Kino.to wurde nach einer Razzia geschlossen- hat man auch als User der Seite Urheberrechte verletzt?

Conle§i | 9. Juni 2011 — Die Hauspostille schreibt auf Seite 1 “Razzia bei Kino.to, diverse Festnahmen, Seite abgeschaltet”. Kino.to ist war eine Seit…

Ist bereits das Anschauen von rechtswidrigen Internetstreams nach Art von kino.to strafbar?

netzrecht.org | 29. Dezember 2011 — Das Amtsgericht Leipzig muss sich seit kurzem mit der Strafbarkeit der Betreiber des ehemaligen Streaming-Portals kino.to befas…

Kino.to wurde nach einer Razzia geschlossen- hat man auch als User der Seite Urheberrechte verletzt?

Anja Neubauer | 9. Juni 2011 — Die Hauspostille schreibt auf Seite 1 “Razzia bei Kino.to, diverse Festnahmen, Seite abgeschaltet”. Kino.to ist war eine Se…

kino.to – erste Anklage gegen mutmaßlichen Betreiber

Lampmann, Behn & Rosenbaum | 31. Oktober 2011 — Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat die erste Anklage vor dem Landgericht Leipzig gegen einen mutmaßlichen Betreiber de…

Dürfen Musikvideos bei YouTube legal heruntergeladen werden?

IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 12. Januar 2011 — YouTube! Eines der größten, wenn nicht das größte Internetportal für Videos On Demand. Die Videos werden von den Nutzern auf di…

Streaming auf kino.to & Co – Erlaubt oder Haftungsfalle?

iright.de | 8. Dezember 2009 — Streaming auf kino.to & Co – Erlaubt oder Haftungsfalle? Die Berliner Kollegen von irights.info haben einen vielbeachteten …

Nach der Razzia in Sachen kino.to – Streaming illegal?

Dr. Schnitzer Rechtsanwalts GmbH | 12. Juni 2011 — Viele Nutzer der Plattform kino.to sind, nach einer Razzia bei den “Drahtziehern” der Seite, auf der aktuelle Kinofilme als Vid…