Wurde unser Bundespräsident verfassungswidrig gewählt?

Es gibt nun erste Stimmen, die fragen, ob die Wahl unseres Bundespräsidenten verfassungswidrig erfolgt ist. Dabei lese ich immer wieder zwei Argumente:

Die Wahl des Bundespräsidenten im Kriegsfall sei verfassungswidrig – und wir befinden uns im Krieg (Afghanistan) Die Wahl der Vertreter der Bundesversammlung aus NRW sei verfassungswidrig, Argument: Es hat ein Präsidium aus der letzten Legislaturperiode gehandelt, das eigentlich hätte neu gewählt werden müssen

Das erste “Argument”, der Kriegsfall, ist Humbug: Gemeint ist Art. 115h GG, der da u.a. lautet:

Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.

Wie man sieht, geht es nicht um den “Kriegsfall”, sondern um den “Verteidigungsfall”, der wiederum in Art. 115a GG legal definiert:

Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates.

Die Voraussetzungen sind offensichtlich nicht gegeben. Und Diskussionsspielraum gibt es hier nicht: Ob die Bundeswehr irgendwo faktisch an einem Krieg beteiligt ist, kann als Argument nicht herangezogen werden, denn das GG definiert eindeutig, was ein “Verteidigungsfall” ist.

Das zweite Argument ist da durchaus interessanter: Die Verhältnisse in NRW. Inhaltlich aufgewertet wird das Argument dadurch, dass mit Gärditz ein Verfassungsrechtler in der Süddeutschen die Sache genauso sieht:

Der vorläufige Verzicht des Düsseldorfer Landtags auf die Neuwahl eines Präsidiums ist nach Auffassung des Bonner Verfassungsrechtlers Klaus-Ferdinand Gärditz verfassungswidrig. Zwar sehe die Verfassung keine ausdrückliche Frist vor, gehe aber davon aus, dass ‘in der konstituierenden Sitzung des Landesparlaments ein neues Präsidium zu wählen ist’.

Darüber mag man streiten, ich sehe aber die stärkeren Argumente gegen diese Position sprechen. Zum einen sagt der Art. 38 der NRW-Landesverfassung eindeutig:

Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.

Es ist also ganz klar im Sinne der Landesverfassung, dass es Übergangszeiten gibt. Weiterhin – und das gesteht Gärditz ja selber zu – gibt es keine fristen, nirgendwo stehen die Begriffe “unverzüglich”, “umgehend” oder “spätestens” im Zusammenhang mit der Wahl des Präsidiums. Zwar findet man im §3 der Geschäftsordnung des Landtages NRW diesen Wortlaut, der zumindest eine umgehende Wahl aufdrängt:

Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit des Landtags werden die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl für die…

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Themen: Bundestag , Wahl , Rücktritt , Afghanistan , Eindeutig , Rausgepickt: Öffentliches Recht , Bundespräsident , Bundespräsident Rücktritt Verfassungswidrig

Erschienen 3. Juli 2010 auf http://www.jurakopf.de.

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