Wulff: Ermittlungen und „Ehrensold“

Nachdem Christian Wulff am Freitag von seinem Amt als Bundespräsident zurückgetreten ist, erübrigt sich die Frage nach der Aufhebung seiner Immunität durch den Bundestag. Denn: durch den Rücktritt verliert Wulff automatisch seine Immunität. Daher kann die Staatsanwaltschaft nun mit den Ermittlungen beginnen.

Wie es weiter geht, richtet sich nach dem Ermittlungserfolg der Staatsanwaltschaft.

So heißt es in § 170 StPO:

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Folglich hat Wulff mit der Erhebung der Anklage zu rechnen, falls die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft dafür Anlass bieten.

Jetzt beginnt zugleich die Suche nach einem neuen Bundespräsidenten. Dieser wird gemäß Art. 54 I Satz 1 GG von der Bundesversammlung gewählt. Die Bundesversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Bundestags und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, welche von den Landesparlamenten bestimmt werden zusammen. Gemäß Art. 54 IV Satz 1 GG hat die Bundesversammlung dreißig Tage Zeit, einen Nachfolger zu bestimmen. Die Bundesregierung berät bereits über mögliche Kandidaten.

Eine weitere Frage bezüglich Wulff ist zu klären: Bekommt er den sogenannten „Ehrensold“? Diese Frage regelt grundsätzlich das Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten (BPräsRuhebezG). Nach § 1 BPräsRuhebezG erhält ein Bundespräsident mit Ablauf seiner Amtszeit oder sofern er vorher aus politischen oder gesundheitlichen Gründen aus seinem Amt ausscheidet, einen Ehrensold. Hier ist folglich zu klären, ob Wulff wirklich aus politischen oder doch eher aus privaten Gründen zurückgetreten ist. Für einen Rücktritt aus politischen Gründen spricht zunächst, dass angeführt wurde, dass gerade sein Amt mit den Ermittlungen nicht vereinbar sei. Allerdings sind diese Ermittlungen ja auf private Gründe zurückzuführen. Es ist daher abzuwarten, wie der Rücktritt des Ex-Bundespräsidenten bewertet wird. Es geht hierb…

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Themen: Rechtsanwalt , Bundestag , Rücktritt , Staatsanwaltschaft , Hannover , Christian Wulff , Wulff , Ermittlungen , Immunität , Bundespräsident , Vorteilsannahme , Ehrensold , Bpräsruhebezg
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 19. Februar 2012 auf http://www.strafrecht-bundesweit.de.

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