Württembergische - Schlicht dreist!
am 23.08.2007 von http://www.unfall-recht.info
Auf ein neues BGH-Urteil zum Restwert bei Totalschaden war hier bereits hingewiesen worden. Sowohl dieses also auch das vorherige Urteil VI ZR 120/06 vom o6.o3.2007 stellen eindeutig klar, dass ein Geschädigter, der seinen PKW weiter nutzt, sich nicht einen in spezielle Restwertbörsen ermittelten Restwert anrechnen lassen muss, sondern lediglich den von seinem örtlichen Sachverständigen ermittelten. Insbesondere in der aktuellen Entscheidung VI ZR 258/06 formuliert der BGH völlig klar:
„Lässt der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug nur teilreparieren, so kann er im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung zwar nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Er kann dabei aber nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeuges nicht realisieren kann. Da nach dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes der Geschädigte mit der Ersetzungsbefugnis Herr des Restitutionsgeschehens ist … kann ihn der Haftpflichtversicherer des Schädigers auch nicht durch die Übermittlung eines höheren Restwertangebotes aus einer Internet-Restwertbörse, das möglicherweise nur in einem engen Zeitraum zu erzielen ist, zu einem sofortigen Verkauf des Fahrzeuges zwingen.”
Das ficht die Württembergische offensichtlich überhaupt nicht an: Der PKW der Mandantin hat einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, die Reparaturkosten erreichen fast den Wiederbeschaffungswert von 1.650.- €, der Restwert beträgt laut Sachverständigengutachten 250.- €.
Und was schreibt die Württembergische der Mandantin? „Unser Sachverständiger hat den Restwert Ihres Fahrzeuges geprüft und festgestellt, dass dieser nach der aktuellen Marktsituation (!) zu gering ist. Uns liegt ein verbessertes Angebot (!) in Höhe des o.a. Betrages …
Neues BGH-Urteil zum Restwert bei Totalschaden
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