Wozu diese Juristen “im Betrieb” und “im Gebrauch” unterscheiden
Ich will ein paar schöne Entscheidungen darüber vorlegen, was mit und eines Kraftfahrzeugs meinen, schiebe heute aber
erstmal voran, wozu die Unterscheidung überhaupt gut sein soll:
Für Autos, Motorräder und Lastkraftwagen – Kraftfahrzeuge nach § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2
Pflichtversicherungsgesetz bezeichneten Fahrzeuge – ist zwingend vorgeschrieben, daß eine Haftpflichtversicherung gehalten wird. Wenn
es zum Schaden kommt, soll sich der Geschädigte auf die Solvenz eines Versicherung verlassen können und nicht befürchten müssen, daß
sein Schädiger Pleite ist.
Umgesetzt ist das durch einen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer in § 115 Abs. 1. S. 1 Nr. 1 VVG, der
auf das Pflichtversicherungsgesetz verweist. Man kann direkt den Versicherer verklagen, der muss direkt zahlen. Entscheidend dafür,
daß der Versicherer auf Zahlung in Anspruch genommen werden kann, ist nach § 115 Abs. 1 S. 2 VVG die Leistungspflicht des
Versicherers gegenüber dem Schädiger (zu Weiterungen bei ausnahmsweise bestehener Leistungsfreiheit des Versicherers, § 117 VVG, hier
nichts).
Wann der Versicherer leisten muss, ergibt sich aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen des Haftpflichtversicherungsvertrags, der
Gesetzgeber hat für Sonderregelungen allerdings keinen Spielraum, sondern über § 4 Abs. 1 Pflichtversicherungsgesetz eine Verordnung
gegeben, die den Versicherern die Einzelheiten der Vertragsbedingungen vorschreibt. Deshalb ist in allen Bedingungen geregelt, daß
der Versicherer bei Schaden “durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs” leisten muss. Für Schäden, die ein Fahrzeug anders als
durch Gebrauch verursacht, muss der Versicherer nicht leisten.
Damit ist klar, wozu es auf den Begriff des “Gebrauchs des Fahrzeugs” ankommt.
Für Halter von Autos, Motorrädern und Lastkraftwagen – Kraftfahrzeuge nach § 1 Abs. 2 StVG mit Ausnahme der in § 8 Nr. 1 StVG
bezeichneten Fahrzeuge – ist gesetzlich vorgeschrieben, daß nicht nur bei Verschulden – wie sonst – sondern bereits bei Gefährdung
gehaftet wird. Wenn es zum Schaden kommt, soll der Ge…
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