Wortberichterstattung über Skiurlaub von Caroline von Monaco keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Eigener Leitsatz: Eine Wortberichterstattung in der Zeitschrift Bunte über den Skiurlaub von Caroline von Monaco im Rahmen eines
sechsseitigen Berichts über die Skiregion Arlberg verletzt nicht deren Allgemeines Persönlichkeitsrecht. Zwar sind Äußerungen an
welchen Orten diese während des Urlaubs anzutreffen ist der Privatsphäre zuzuordnen. Da nur die äußere Privatsphäre betroffen ist,
sich die Wortberichterstattung auf Belanglosigkeiten bezieht und diese auch nicht ehrenrührig sind, ist der Schutz der
Meinungsfreiheit vorrangig. Eine Verletzung kann auch nicht unter Berufung auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR,
Caronline von ./. Deutschland) darauf gestützt
werden, dass kein zeitgeschichtliches Ereignis vorliegt, da diese Rechtsprechung nur für eine Bildberichterstattung gilt, nicht
jedoch für eine Wortberichterstattung.
Bundesverfassungsgericht Entscheidung vom 8.12.2011 Az.: 1 BvR 927/08
der B
GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer E
, - Bevollmächtigte: Kanzlei Prof. Schweizer, Arabellastraße 21, 81925 München -
gegen a) den Beschluss des Kammergerichts vom 28. Februar 2008 - 10 U 263/07 -, b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober
2007 - 27 O 701/07 - hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof und die
Richter Eichberger, Masing am 8. Dezember 2011 einstimmig beschlossen: Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 2007 - 27 O
701/07 - und der Beschluss des Kammergerichts vom 28. Februar 2008 - 10 U 263/07 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht
aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die werden aufgehoben. Die Sache wird an das zurückverwiesen. Das hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Wert des
Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt. Entscheidungsgründe: I. 1. Die Beschwerdeführerin verlegt die Zeitschrift Bunte. In der Ausgabe Nr. 7/2007 vom 8.
Februar 2007 dieser Zeitschrift veröffentlichte die Beschwerdeführerin einen Bericht aus dem Reiseteil, der sich mit der Skiregion
Arlberg beschäftigt. In diesem Zusammenhang wird die Landschaft beschrieben, über die Hotels und deren Eigentümerfamilien berichtet
sowie über die große Zahl prominenter Personen informiert, die hier ihren Urlaub verbracht haben oder regelmäßig verbringen. Unter
einer - nicht angegriffenen - Abbildung von Prinzessin Caroline von Hannover, der Klägerin des Ausgangsverfahrens (im folgenden:
Klägerin), die dort in Skikleidung und mit Skiern über den Schultern abgebildet ist, heißt es: DAUERGAST Caroline von Monaco fährt
jedes Jahr in Zürs Ski meist mit Familie. Sie gibt sich unauffällig und trägt deshalb ihre Skier selbst. Im Text heißt es: Ein paar
Kilometer weiter: das sportlich-elegante Zürs. Die vertraute Terrasse des Lorün…
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