Amtsgerichtliche Ressourcenverschwendung
RA J. Melchior, Wismar | 22. Januar 2008 — Eine Versicherung macht nicht gezahlte Prämie für eine Privathaftpflichtversicherung per Mahnbescheid geltend. Der Antragsgegne…
Es geht um Ansprüche aus einem Kabelfernsehvertrag. Der Kollege erhebt eine Feststellungsklage, die wegen Subsidiarität derselben eher unzulässig sein dürfte, daneben beantragt er Prozesskostenhilfe für seine offensichtlich klamme Partei (wohlgemerkt, kumulativ - und nicht etwa zunächst PKH-Antrag mit Klage unter der Voraussetzung der Bewilligung).
Der Gegenstandswert liegt bei sage + schreibe knapp 50.- Teuro. Das Gericht ordnet zunächst - so weit, so gut - ein Verfahren nach § 495 a ZPO an. Die Beklagte rügt u.a. die örtliche Zuständigkeit des Gerichts sowie die Unzulässigkeit der Feststellungsklage.
Anstatt die Sache in aller Ruhe im schriftlichen Verfahren zu beenden, wird das Gericht aktiv und beraumt - ohne entsprechenden Antrag einer der Parteien - Termin zur mündlichen Verhandlung an. Dass muss man nicht unbedingt verstehen, noch weniger aber den weiteren Verlauf:
Am Nachmittag vor dem Termin (!) - er hat wohl zu Hause auf dem Sofa erstmals die Akte etwas genauer gelesen - versucht der Richter plötzlich hektisch, unter Hinweis auf seine wohl nicht gegebene örtliche Zuständigkeit den Klägervertreter telefonisch zu einem Verweisungsantrag zu überreden - leider vergeblich.
Es wird also mündlich verhandelt. Im Termin weist das Gericht wiederum darauf hin, sich für örtlich unzuständig zu halten. Nun stellt der Kollege den Verweisungsantrag.
… » Vollständiger ArtikelErschienen 21. September 2011 auf http://ra-melchior.blog.de.
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