Wohnungseigentümer muss für ausreichende Trittschalldeämmung sorgen
am 11.02.2008 von http://herrschendemeinung.de/
Führt eine Veränderung des Bodenbelags durch einen Wohnungseigentümer zu
Trittschallbelästigungen in der darunter liegenden Wohnung und gehen diese
über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus, so
ist der Eigentümer der darüber liegenden Wohnung verpflichtet, die
Einwirkungen zu beseitigen. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig
entschieden. Der beeinträchtigte Wohnungseigentümer könne im Rahmen der
Mindestanforderungen der geltenden Schallschutznorm grundsätzlich
Dämmaßnahmen verlangen, die ein dem Zustand vor der Veränderung
entsprechendes Schallschutzniveau gewährleisten.
Die Richter sind der Auffassung, dass die Wohnungseigentümer zumindest auf
die Fortdauer des tatsächlich vorgeprägten Schallschutzniveaus vertrauen
dürfen. Zwar können die störenden Geräusche nicht in jedem Fall starr nach
den physikalisch meßbaren Daten der Lautstärke beurteilt werden. Ihnen
komme in Verbindung mit den Schallschutznormen jedoch entscheidendes
tatsächliches Gewicht zu. Hier liege es auf der Hand, dass zum Beispiel
Gehen, Laufen, Stühlerücken, Fallenlassen von Gegenständen und Spielen von
Kindern auf dem Fußboden bei harten Belegen wie Laminat und Fliesen ohne
nennenswerte Dämmung in der darunter liegenden Wohnung allgemein als
besonders störend empfunden werden. Durch diese Störungen werden
erfahrungsgemäß auch gesundheitliche Belange des beeinträchtigen
Wohnungseigentümers berührt, so dass in der Abwägung das Interesse des
störenden Eigentümers, seinen im Sondereigentum stehenden Fußbodenbelag
etwa aus geschmacklichen Gründen oder zur Wertsteigerung anderweit
auszustatten, …
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