Wohnungsdurchsuchung wegen Foto auf Firmenhomepage
Ein Amtsgericht hatte eine Wohnungsdurchsuchung angeordnet, wegen des Verdachts der Verletzung von Unterhaltspflichten. Das einzige
Argument bestand darin, dass der Betroffene angeblich Erwerbseinkünfte erzielt, weil er auf der Homepage eines Unternehmens
porträtiert worden ist.
Dem auch von dem Unternehmen bestätigten Einwand, die Tätigkeit hätte nur in einem unentgeltlichen Praktikum bestanden, schenkte
weder das Amtsgericht noch das Landgericht als Beschwerdegericht Glauben.
Es widerspreche der Lebenswirklichkeit, dass Praktikanten, die in der Regel nur kurzfristig innerhalb der Firma tätig seien, mit
eigenem Foto im Internet vorgestellt würden, so das Landgericht. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das Unternehmen angegeben habe,
der Beschwerdeführer habe als Praktikant kein Geld erhalten.
Das hat das BVerfG nicht für ausreichend gehalten und der Verfassungsbeschwerde des Betroffenen stattgegeben. Das BVerfG führt in
seinem Beschluss vom 26.10.2011 (Az.: 2 BvR 15/119) hierzu aus:
Die Annahme eines ausreichenden Tatverdachts ist von Verfassungs wegen nicht haltbar. Der Verdacht der Verletzung der
Unterhaltspflicht (§ 170 Abs. 1 StGB) beinhaltet als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Leistungsmöglichkeit des Täters, denn
dieser muss tatsächlich zu einer mindestens teilweisen Leistung imstande sein (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 170 Rn. 8). In
den angegriffenen Entscheidungen finden sich schon keine Angaben darüber, in welcher Höhe eine Unterhaltspflicht bestand und welche
Einkünfte der Beschwerdeführer erzielt haben soll. Der Tatverdacht wird allein auf die pauschale Behauptung weiterer Einkünfte in der
Strafanzeige der von dem Beschwerdeführer getrennt lebenden Ehefrau und den Internetauftritt eines Unternehmens gestützt, in welchem
der Beschwerdeführer als Praktikant im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme beschäftigt war. Hierbei handelt es sich indes nicht um
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer über dem notwendigen Selb…
» Vollständiger Artikel