Wohnungsbaugenossenschaft und Gleichbehandlung
Wie ist der genossenschaftliche Gleichbehandlungsgrundsatz im Fall einer Mieterhöhung gegenüber einem einzelnen Mieter einer
Genossenschaftswohnung zu werten?
Hierüber hatte der Bundesgerichtshof aktuell zu entscheiden.
Konkret hatte der Bundesgerichtshof über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die Klägerin ist seit 1971 Mitglied der beklagten und schloss mit dieser im gleichen Jahr einen Nutzungsvertrag über eine
Genossenschaftswohnung in Köln. Seit dem 1. November 2004 beträgt die Grundmiete 376,20 €. Im Herbst 2005 wurden in der Wohnanlage
die Fenster ausgetauscht sowie Sanierungsarbeiten an den Balkonen durchgeführt. Wegen der dadurch verursachten Beeinträchtigungen
durch Lärm und Staub minderte die Klägerin – als einziges Genossenschaftsmitglied – die für November 2005 durch entsprechende Kürzung für Januar 2006 rückwirkend um 50 %. Die Beklagte wies
darauf hin, dass sie in der Regel von einer Erhöhung der Miete aus Anlass von Modernisierungsmaßnahmen absehe, aber Mitglieder, die
auf ihrem Minderungsrecht bestünden, mit einer Erhöhung der Nutzungsgebühr zum nächsten zulässigen Zeitpunkt rechnen müssten. Die
Klägerin bestand auf ihrem Recht zur Minderung, die daraufhin von der Beklagten akzeptiert wurde. Mit Schreiben vom 9. März 2006
begehrte die Beklagte von der Klägerin gemäß § 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete) die Zustimmung zur
Anhebung der Grundmiete auf 410,34 €. Die Klägerin stimmte nicht zu.
Die Klägerin hat sich zunächst im Wege der Feststellungsklage gegen die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens gewandt. Die
Beklagte hat Widerklage auf Zustimmung der Klägerin zur begehrten Mieterhöhung erhoben. Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz
nur noch darum, ob die Beklagte die Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung verlangen kann. Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung
gerichteten Widerklage der Beklagten stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die vom
Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Entschieden hat der Bundegerichtshof folgendes:
Die Beklagte hat mit ihrem auf § 558 BGB gestützten – insoweit unstreitig berechtigten – Mieterhöhungsverlangen nicht gegen den
genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Da die Klägerin – als einziges Mitglied der Genossenschaft – die Miete
wegen der durch die Bauarbeiten verursachten Beeinträchtigungen gemindert hat, hat sie keinen Anspruch …
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