Wohnmobil mit Tankleck

Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, muss der Käufer dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung geben, bevor ein Schadenersatz möglich ist. Dabei hat die Nachbesserung dort stattzufinden, wo ursprünglich der Vertrag zu erfüllen war, also im Regelfall am Sitz des Verkäufers. Die Ware muss vom Käufer dorthin gebracht werden.

Im hier vom Amtsgericht München entschiedenen Fall können die Käufer nach Auffassung des Gerichts nicht die Kosten für die Reparatur verlangen, da sie der Verkäuferin keine Möglichkeit der Nachbesserung gegeben hätten. Zum einen hätten sie bereits sehr früh mitgeteilt, dass sie gar nicht wollten, dass diese, sondern eine Werkstatt bei ihnen die Reparatur durchführte. Dies stelle eine Ablehnung der Nachbesserungsmöglichkeit dar.

Darüber hinaus hätten sie auch später keine wirksame Frist zur Nachbesserung gesetzt. Die Käufer seien nur unter der Bedingung mit einer Abholung durch die Firma einverstanden gewesen, dass das Auto auf Kosten der Verkäuferin durch ein Abschleppunternehmen transportiert werde. Hinzu komme, dass das Auto von Norddeutschland, also von einem ca. 1000 km vom Sitz der Firma entfernten Ort abgeholt werden sollte.

Diese Bedingungen würden das Nachbesserungsrecht der Firma derart einschränken, dass von einem wirksamen Nachbesserungsverlangen nicht mehr ausgegangen werden könne. Vielmehr w…

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Themen: Schadenersatz , Amtsgericht , Wohnmobil , Reparatur , Nachbesserung
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 21. September 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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