Wohnflächenberechnung bei öffentlich-rechtlicher Nutzungsbeschränkung
Ist die Grundfläche von Mieträumen, die öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen unterliegen, in die Wohnfläche einzurechnen?
Mit dieser Frage hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu befassen.
Die Kläger des jetzt vom BGH zu entscheidenden Verfahrens waren von Januar 1989 bis Dezember 2007 Mieter eines Einfamilienhauses der
Beklagten in München. Nach § 1 des Mietvertrages beträgt die Wohnfläche 129,4 m². Im Dachgeschoss befinden sich Räume, die von den
Klägern bis etwa 2005 als Wohnraum genutzt wurden. Die Kläger machen geltend, dass diese Räume wegen Verstoßes gegen
öffentlich-rechtliche Bauvorschriften nicht zum Wohnen geeignet und daher nach der anzuwendenden Wohnflächenverordnung bei der
Berechnung der Wohnfläche nicht zu berücksichtigen seien. Die Wohnfläche betrage danach tatsächlich nur 108,6 m² und weiche somit um
mehr als 10 % von der vereinbarten Wohnfläche ab.
Mit der Klage haben die Kläger unter anderem die Rückzahlung überzahlter in Höhe von 3.384 € sowie die Feststellung begehrt, dass sie ab November 2007 nur zur Zahlung einer Miete in
Höhe von 372,13 € zuzüglich
verpflichtet sind. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass eine Mietminderung wegen einer zu geringen Wohnfläche in einem solchen Fall ausscheidet.
Das Landgericht München I hat in seinem Berufungsurteil, so der BGH, zu Recht die auf die ausgebauten Räume im Dachgeschoss
entfallende Fläche bei der Ermittlung der tatsächlichen Wohnfläche berücksichtigt. Es ist im Rahmen der Auslegung des zwischen den
Parteien geschlossenen Mietvertrages rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Räume im Dachgeschoss zu Wohnzwecken, also
als Wohnraum vermietet wurden. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass etwaige öffentlich-rechtliche
Nutzungsbeschränkungen die Kläger nicht zur Minderung berechtigen, weil die Nutzbarkeit der Räu…
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