Wohnflächenberechnung – die ca-Angabe
Bei der Berechnung der wegen
Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen ist auch dann keine zusätzliche Toleranzschwelle zu berücksichtigen, wenn die Wohnflächenangabe
im Vertrag einen “ca.”-Zusatz enthält, so urteilte nun der Bundesgerichtshof.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger waren bis Ende 2007 Mieter einer Wohnung des Beklagten in Aachen. Die Wohnungsgröße ist im Mietvertrag mit “ca. 100 m²”
angegeben. Die monatlich zu zahlende Miete betrug zuletzt rund 500 €. Im Januar 2008 forderten die Mieter den Vermieter zur
Rückzahlung von in den Jahren 2002 bis 2007 überzahlter Miete auf und begründeten dies damit, dass die Wohnung lediglich über eine
Wohnfläche von 81 Quadratmetern verfüge. Das hat der auf Rückzahlung von rund 6.800 € gerichteten Klage teilweise stattgegeben und sie im
Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Mieter hat das Landgericht zurückgewiesen und dabei die Auffassung vertreten, dass die Minderung
nicht aus einer Wohnfläche von 100 Quadratmetern, sondern im Hinblick auf die “ca.”-Angabe im Vertrag lediglich aus einer Fläche 95
Quadratmetern zu berechnen sei.
Die dagegen gerichtete Revision der Mieter hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem relativierenden Zusatz “ca.”
für die Bemessung der Mietminderung (§ 536 Abs. 1 BGB*) keine Bedeutung zukommt. Die Minderung soll die Herabsetzung der
Gebrauchstauglichkeit ausgleichen. Daraus folgt, dass die Höhe des Minderungsbetrages dem Umfang der Mangelhaftigkeit zu entsprechen
hat. Die Mangelhaftigkeit liegt aber darin, dass die Wohnfläche mehr als zehn Prozent von der angegebenen Quadratmeterzahl abweicht.
Damit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bekräftigt, dass die Abweichung von einer als Beschaffenheit vereinbarten
Wohnfläche um mehr als zehn Prozent zum Nachteil des Mieters einen zur Minderu…
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