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Wohl dem, der Kinder hat

am 24.11.2005 von http://www.feder-und-paragraph.de

"Kinder können vor Kündigung schützen", so fasst das Handelsblatt ein Urteil des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen (AZ 8 Ca 2824/ 04) zusammen. Es dreht sich dabei um die Sozialabwägung bei betriebsbedingten Kündigungen. Denn nach § 1 III Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss der Arbeitgeber bei der Auswahl, welche Arbeitnehmer bei "dringenden betrieblichen Erfordernissen" gehen müsse, folgende Punkte berücksichtigen:BetriebszugehörigkeitLebensalterUnterhaltspflichtenSchwerbehinderungenEs hat sich daher mittlerweile in der Personalwelt eingebürgert, derartige Abwägungen - für Transparenz und Nachvollziehbarkeit - über ein Punkteschema durchzuführen. Bei diesem Schema erhalten alle in Frage kommenden Mitarbeiter einen Punktewert, basierend auf den oben aufgeführten Berücksichtungserwägungen. In dem Fall vor dem ArgB Ludwigshafen hatte die Personalabteilung den Beschäftigten pro Lebensjahr und pro Jahr Betriebszugehörigkeit einen Punkt zugeschrieben, hingegen pro zum Unterhalt verpflichtendem Kind nur vier Punkte, womit ein Kind nur ca. zwei Jahren (Betriebszugehörigkeit/Lebensalter) entsprach.Dies ließen die Richter so nicht durchgehen. Ihrer Meinung nach war dies kein vertretbares Gewichtungsverhältnis und verletze den grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen dazu aus: "Mag ein derartiges Punkteschema in der Vergangenheit vom BAG auch gebilligt worden sein, mit seiner Verwendung werden Unternehmen in unserer heutigen Zeit, in der die katastrophalen Folgen sinkender Geburtenraten endlich auch im öffentlichen Diskurs wahrgenommen werden, ihrer Verantwortung für die Gestaltung von Rahmenbedingungen, die zu mehr Geburten ermuntern, nicht gerecht."Quelle: Handelsblatt.de; Gefunden via Handakte WebLAWgDiesem Urteil stimme ich vollumfänglich zu, da insbesondere Arbeitnehmern mit Kindern ein besonderer Schutz zukommen muss. Das sind wir unserer Gesellschaft und insbesondere unserer Zukunft einfach schuldig.

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