Wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit im Feuerwehrdienst darf 48 Stunden nicht übersteigen
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 5. - hat
mit Urteil vom 30. Mai 2007 (5 LC 225/04) der Berufung eines Oberbrandmeisters, der im Dienste der Feuerwehr der Landeshauptstadt
Hannover steht, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils teilweise stattgegeben und die Landeshauptstadt Hannover verurteilt,
ihn zukünftig mit höchstens durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich im Dienst einzusetzen, und sie verpflichtet, ihm angemessenen
Freizeitausgleich für die von ihm seit dem 1. Oktober 2003 rechtswidrig geleisteten Überstunden zu gewähren.
Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts verstößt § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der
Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes der Gemeinden und Landkreise (Nds. ArbzVO-Feu), der eine wöchentliche durchschnittliche
Arbeitszeit von 56 Stunden (einschließlich Bereitschaftsdienst) vorsieht, gegen Gemeinschaftsrecht. Denn Art. 6 Buchst. b der
Richtlinie 2003/88/EG (früher Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 104/93/EG) sieht aus Gründen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Arbeitnehmer lediglich eine wöchentliche durchschnittliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden vor. Diese Vorschrift findet - wie der
Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 14.7.2005 entschieden hat - auf die Tätigkeit eines Feuerwehrbeamten grundsätzlich
Anwendung, wobei der Bereitschaftsdienst, den der Kläger in der Dienststelle leisten muss, als Arbeitszeit im Sinne dieser Bestimmung
anzusehen ist. Der Konflikt zwischen der nationalen Arbeitszeitregelung einerseits und den europarechtlichen Vorschriften
andererseits lässt sich durch eine richtlinienkonforme Auslegung lösen mit der Folge, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. ArbZVO-Feu nur eine
Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt ermöglicht, so dass die Landeshauptstadt Hannover verurteilt worden ist, den
Kläger nur in diesem Umfang einzusetzen.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2003 (-
BVerwG 2 C 28.02 -) dem Kläger darüber hinaus für die Zeit seit der Antragstellung einen Anspruch auf Gewährung von Freizeitausgleich
für die in der Vergangenheit rechtswidrig zuviel geleisteten Überstunden zuerkannt. Der Anspruch auf eine Höchstarbeitszeit von 48
Stunden im Durchschnitt wöchentlich bestand bereits nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 93/104/EG Ende 1996. Seit diesem
Zeitpunkt hat der Kläger rechtswidrig zuviel Arbeit erbracht, wofür ihm ein in dem Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Anspruch
gegen die Landesh…
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