Wochenendurlaub auf Kosten der Landeskasse

Volksfeststimmung auf der Straße des 17. Juni. Großes Gedränge bei den Getränken. Musik aus der Konserve, Singen, Schunkeln und alles, was angetrunkene, gut gelaunte Menschen so machen. Party eben. Fußballfans.

Dann pötzlich ein lauter Knall. Ein Feuerwerkskörper explodiert in der Nähe eines behaarten, aber unbehosten Männerbeins. Das tut erst dem Bein, dann dessen Besitzer weh. Deswegen dreht sich er sich um und sieht eine Gruppe von Biertrinkern, 14 Mann, gelb-schwarze T-Shirts. Dortmunder. 13 davon haben einen Becher Bier in der Hand. Also kann es ja nur einer gewesen sein, der den Feuerwerkskörper geworfen hat.

Die zwei Polizeibeamten haben den Knall auch gehört; sie brachten noch einen Sanitäter mit, der sich um die Brandwunde und die versengten Haare an dem Männerbein kümmerte. Während dessen schilderte der Versengte Tat … und “Täter”. Die Beamten stellten ihn in der Nähe des Zapfhahns und anschließend seine Personalien fest.

Es wurde nicht viel geredet, aber der “Täter”, unser Mandant, erinnert sich noch genau daran, daß er deutlich mitgeteilt hat, er habe keinen Feuerwerkskörper geworfen. Außerdem sei er Nichtraucher und habe auch kein Feuer bei sich. Und überhaupt: Die Borussen da hinten haben alles gesehen …

Sechs Wochen später lag häßliches Altpapier bei unserem Mandanten im Briefkasten. Der Polizeipräsident schreibt:

Ihnen wird zur Last gelegt … bla … gefährliche Körperverletztung … bla … § 163a StPO … Gelegenheit zur Stellungnahme … bla .. Frist.

Der Mandant schreibt der Polizei, daß er es nicht war und seine Kumpels das auch bezeugen können. Damit war das eigentlich für ihn erledigt.

Weitere acht Wochen später bekommt unser Mandant erneut Post, die Zustellung der Anklage;eben wegen der gefährlichen Körperletzung. Mindestfreiheitsstrafe: 6 Monate. Beweismittel: “Ihre Einlassung”, das behaarte Bein, also dessen Besitzer, der Sani und die beiden Polizeibeamten.

Noch im Zwischenverfahren teilen wir dem Gericht die Namen der 13 Zeugen mit, die bestätigen werden, daß unser Mandant damit beschäftigt war, das Bier ranzuschaffen und es gerade verteilt hatte, als es knallte. Unsere Anträge wurden abgelehnt, die Anklage zugelassen und ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Geladen waren die in der Anklageschrift genannten Zeugen. Die Kumpels nicht.

Unsere Nachfrage beim Gericht brachte die Information, daß die Kumpels nicht benötigt werden. Wir waren optimistisch.

Der Mandant wiederholte seine Einlassung, die er bei der Polizei abgegeben hab…

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Themen: Bier

Erschienen 28. Dezember 2011 auf http://www.lawblog.de.

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