WoBos Halbwahrheiten

Wolfgang Bosbach, der smarte WoBo, dereinst Schäubles ständiger Adlatus, wurde seinerzeit nicht müde, allen möglichen Unfug des damaligen OSM schönzureden. Der OSM ist weg, aber WoBos Populismus ungebrochen. Als Volljurist und Rechtsanwalt sollte er zumindest Grundzüge der Gesetzesanwendung beherrschen. Offensichtlich aber reicht es nicht einmal dafür:

Der Kölner Stadtanzeiger zitiert WoBo - der natürlich wieder mal schärfere Strafen für die Täter forderte - mit dem Satz

„Es kann nicht sein, dass der Angriff auf einen Polizeibeamten mit dem selben Strafrahmen bewehrt ist wie unerlaubtes Wild-Angeln."

Stimmt - nur ist es auch in aller Regel nicht so: Wie der Kollege Vetter gerade sehr schön darstellt, ist der hier von WoBo so plakativ mit § 293 StGB verglichene § 113 StGB zwar Spezialnorm, aber in den wenigsten Fällen allein einschlägig. Vielmehr werden in der Regel auch Körperverletzungstatbestände verwirklicht, so dass der Strafrahmen schnell bis zu 5 oder gar 10 Jahre reicht, also vielleicht eher vergleichbar mit z.B. einem minder schweren Fall des Totschl…

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Themen: Stgb , Minder , Wobo
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 4. Juni 2010 auf http://ra-melchior.blog.de.

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