Verstößt der Ausschluss von Pseudonymen bei Google+ gegen deutsches Recht?
Internet-Law | 17. Juli 2011 — Google+ hat nunmehr mehrfach die Profile solcher Nutzer gesperrt, die sich nicht mit ihrem tatsächlichen bürgerlichen Namen ang…
Die aktuelle Diskussion unter Juristen über die mögliche Impressumspflicht von Twitter-Accounts stößt in der nichtjuristischen Internetgemeinde auf Unverständnis. Twitter, wie etwa Blogdienste, Social Networks vorher, entstehen in den USA und deren Erfolg und Verwendungsart schwappt dann nach Europa über. Die Nutzung des Dienstes als solches wird zT als neue und einfache Form der Kommunikation angesehen. Rechtliche Bedenken gibt es bei den meisten Nutzern nicht, schließlich funktioniert das ganz in den USA doch auch so, die Regelungen zur Anbieterkennzeichnung werden daher als Regulierungswut wahrgenommen. Dabei waren diese Dienste weitestgehend unbekannt als Rundfunkstaatsvertrag und Telemediengesetz (bzw. dessen Vorgänger Teledienstegesetz) vom Gesetzgeber entworfen wurden.
Das nun bestimmte Nutzungsarten von solchen neuartigen Diensten in den Anwendungsbereich des TMG bzw. RStV fallen, mag für den Laien auf Grund der Komplexität der Gesetzeslage und damit der Gefahr von Abmahnungen ärgerlich sein, spricht letztlich jedoch für die Flexibilität des Gesetzes. Im Rahmen der Diskussion wird häufig die Frage gestellt, dass das öffentliche Mitteilen von Statusmeldungen über Twitter etwa, doch nicht unter die Anbieterkennzeichnungspflicht fallen kann. Ein befreundeter Softwareentwickler stellte prompt die Frage bzw. These an, dass dann doch auch sämtliche öffentlichen Profile in facebook, StudiVZ oder Xing eine Anbieterkennzeichnung haben müssten. Das könne der Gesetzgeber doch nicht beabsichtigen.
Ein Impressum für das eigene StudiVZ Profil?
Wenn man eine Kennzeichnungspflicht für Twitterprofile allgemein bejaht, dann dürfte dies wohl auch für öffentlich zugängliche Profile in Social Networks gelten. Doch das wäre eine viel zu weite Auslegung der Anbieterkennzeichnung und eine Kennzeichnungspflicht von StudiVZ Profilen kann wohl ohne Probleme verneint werden, da StudiVZ-Profile (jedenfalls war es mal so) höchstens angemeldeten Nutzern zugänglich sind und Nichtmitglieder haben keinen Zugriff darauf. Auch ist das StudiVZ als reine Kommunikationsplattform aufgebaut und das angelegte Profil dürfte kaum als Dienst aufgefasst werden, da es nur eine begrenzte Anzahl an Informationen enthält. Das StudiVZ Profil dürfte außerdem nach der Intention der Länder als “ausschließlich” persönlich aufgefasst werden, da es sich abgeschottet von der breiten Öffentlichkeit des Internet um private Kommunikation handelt.
Facebook: Mehr Möglichkeiten, mehr Pflichten?
Anders könnte allerdings die Analyse bei Profilen der Konkurrenz von Facebook sein. Facebook-Profile sind hochgradig flexibel und können äußerst umfangreich gestaltet werden. Das Facebookprofil erlaubt es nicht nur Kurzmitteilungen im Stile von Twitter zu veröffentlichen sondern mit Notizen auch ein komplettes Blog darin zu betreiben. Zudem hat jeder Nutzer die Möglichkeit sein Profil komplett freizuschalten und e…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Juni 2009 auf http://www.medien-gerecht.de.
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