WLAN und Filesharing - Besprechung zu LG Hamburg “Haftung im unverschlüsselten WLAN-Netz”
Das (308 O
407/06) hat entschieden:
Der Betreiber eines unverschlüsselten WLAN-Netzes kann als Störer auf Unterlassen in Anspruch genommen werden, wenn das Netz ohne
sein Wissen zum Zweck eines rechtswidrigen Down-/Uploads von geschützten Inhalten genutzt wird. Dieses Urteil (nachzulesen bei den
Lampmann. Behn, Rosenbaum, Köln) ist durchaus
erschreckend, seine Wirkung noch gar nicht absehbar. Jedenfalls ist es derzeit ein schwerer Schlag gegen die offene Netzkultur. Zu
befürchten ist, dass viele (private und öffentliche) Betreiber von WLAN Netzen in die teure Abmahnfalle geraten und Abmahnanwälte mit
dem Verweis auf das Urteil schnelles Geld wittern. Ob man das Urteil aber so auf andere Fälle übertragen kann, ist aber ungewiss.
Fall Im Fall ging darum, dass über eine IP Adresse Musikstücke über eine Filesharing Software (Gnutella) zum Download angeboten
worden war. Das Bereithalten zum Donwload wird (anders als der Download selbst) allgemein als Urheberechtsverletzung angesehen. Die
Identifizierung gelingt in diesen Fällen ganz einfach durch Ermittlung der IP Nummer, Anzeige bei der Staatsanwaltschaft und
Auskunftsanspruch gegen den Provider (vgl. mediarights.eu zur Abmahnpraxis bei Fall emule).
Dem WLAN-Betreiber (eine Familie) wurde per einstweiliger Verfügung aufgegeben, die Praxis zu unterlassen; zudem sollten sie die
Kosten tragen. Dagegen wehrte sich die Familie mit dem naheliegenden Argument, man habe selbst niemals Dateien zum Download angeboten
- dies könne nur ein unbekannter Dritter gewesen sein. Da das Netz nicht verschlüsselt war, hätte jeder beliebige Dritte das Netz
missbrauchen können.
Entscheidung Das Gericht sah darin offenbar ein bloße Schutzbehauptung, wenn es meint, es sei egal ob die Familie selbst oder Dritte
das Netz illegal genutzt hätten. Denn in jedem Fall hätte die Familie die Pflicht gehabt, dass Netz vor Missbrauch abzusichern. Dabei
spielt es für das Gericht keine Rolle, dass die Installation eines WLAN Netzes einfach, deren Kontrolle aber schwer ist. Denn, so das
Gericht,
Weder das fehlende technische Verständnis noch die eigene Unkenntnis von der Möglichkeit der illegalen Musiknutzung über leicht zu
installierende Tauschbörsenprogramme sowie von der der Möglichkeit der Nutzung einer WLan-Verbindung für Rechtsverletzungen durch
unbefugte Dritte entlasten sie.
Die Familie hätte sich eben informieren müssen und notfalls eine komplette Absicherung durche einen teuren Experten vornehmen lassen
müssen!
Meinung: Dabei verkennt das Landgericht Hamburg mE zweierlei: 1. Zu hohe Prüfpflichten für Privatpersonen - vgl. §§ 9 - 11 TDG
Zwar liegt die Vermutung nahe, dass der Vereweis auf den unbekannten Dritten eine reine Schutzbehhauptung ist. Andererseits geht das
LG Hamburg hier weit über das Ziel hinaus. Denn: Wäre die Familie ein kommerzieller …
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