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WLAN und Filesharing - Besprechung zu LG Hamburg “Haftung im unverschlüsselten WLAN-Netz”

am 08.09.2006 von http://www.mediarights.eu

Das Landgericht Hamburg (308 O 407/06) hat entschieden:
Der Betreiber eines unverschlüsselten WLAN-Netzes kann als Störer auf Unterlassen in Anspruch genommen werden, wenn das Netz ohne sein Wissen zum Zweck eines rechtswidrigen Down-/Uploads von geschützten Inhalten genutzt wird.
Dieses Urteil (nachzulesen bei den Kollegen Lampmann. Behn, Rosenbaum, Köln) ist durchaus erschreckend, seine Wirkung noch gar nicht absehbar. Jedenfalls ist es derzeit ein schwerer Schlag gegen die offene Netzkultur. Zu befürchten ist, dass viele (private und öffentliche) Betreiber von WLAN Netzen in die teure Abmahnfalle geraten und Abmahnanwälte mit dem Verweis auf das Urteil schnelles Geld wittern.
Ob man das Urteil aber so auf andere Fälle übertragen kann, ist aber ungewiss.
Fall
Im Fall ging darum, dass über eine IP Adresse Musikstücke über eine Filesharing Software (Gnutella) zum Download angeboten worden war.
Das Bereithalten zum Donwload wird (anders als der Download selbst) allgemein als Urheberechtsverletzung angesehen. Die Identifizierung gelingt in diesen Fällen ganz einfach durch Ermittlung der IP Nummer, Anzeige bei der Staatsanwaltschaft und Auskunftsanspruch gegen den Provider (vgl. mediarights.eu zur Abmahnpraxis bei Fall emule).
Dem WLAN-Betreiber (eine Familie) wurde per einstweiliger Verfügung aufgegeben, die Praxis zu unterlassen; zudem sollten sie die Kosten tragen.
Dagegen wehrte sich die Familie mit dem naheliegenden Argument, man habe selbst niemals Dateien zum Download angeboten - dies könne nur ein unbekannter Dritter gewesen sein. Da das Netz nicht verschlüsselt war, hätte jeder beliebige Dritte das Netz missbrauchen können.
Entscheidung
Das Gericht sah darin offenbar ein bloße Schutzbehauptung, wenn es meint, es sei egal ob die Familie selbst oder Dritte das Netz illegal genutzt hätten. …

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