BGH: Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss
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Nach der "Sommer unseres Lebens"-Entscheidung des BGH zur Haftung von Betreibern für Urheberrechtsverletzungen Dritter in offenen privaten WLANs (wir berichteten) wurden die Auswirkungen auf den WLAN-Betrieb im unternehmerischen Umfeld (Internetcafés, Gastronomie, Flughäfen, Büros) intensiv diskutiert. Zwei nachfolgende Entscheidungen der Landgerichte Hamburg und Frankfurt am Main geben zwar Leitlinien vor. Entscheidende Fragen bleiben aber weiterhin offen.
Nach Auffassung des BGH (12.05.2010, Az. I ZR 121/08) haften Privatpersonen, die ein unverschlüsseltes WLAN betreiben, auf Unterlassung, wenn Dritte über dieses WLAN Urheberrechtsverletzungen begehen. Um diese Haftung zu vermeiden, müssen Betreiber nach Ansicht des Gerichts ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des WLAN die zu diesem Zeitpunkt marktüblichen Sicherungsmaßnahmen (also vor allem die Einrichtung einer Verschlüsselung) vornehmen. Das Gericht beschäftigt sich in diesem Zusammenhang zum einen nicht mit der Frage, inwieweit eine Verschlüsselung des Internet-Zugangs tatsächlich dazu geeignet ist, Urheberrechtsverletzungen zu verhindern oder einzudämmen. Zum anderen wird die Frage, wie sich die Entscheidung auf den Betrieb öffentlich zugänglicher WLANs im unternehmerischen Umfeld auswirkt, nur am Rande gestreift. Nur kurz erwähnt der BGH, dass im privaten Bereich nicht um "ein Geschäftsmodell, das durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten gefährdet wäre", geht. Welche Betriebsformen als ein solches Geschäftsmodell zu bewerten sein könnten, bleibt offen.
Die Auswirkungen dieser Entscheidung auf den WLAN-Betrieb im unternehmerischen Umfeld wurden in der Folgezeit in der Fachliteratur wiederholt diskutiert. Der kleinste gemeinsame Nenner dieser Diskussion: Wer sein WLAN marktüblich sichert, also vor allem verschlüsselt, ist auf der sicheren Seite. Diese Aussage stützt eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (18.08.2010, Az. 2-6 S 19/09). Danach haftet ein Hotelier für Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste und Dritter über ein von ihm betriebenes WLAN weder auf Unterlassung noch auf Schadensersatz, wenn das WLAN marktüblich verschlüsselt ist und der Hotelier die Nutzer auf die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben hinweist.
Das Landgericht Hamburg (25.11.2010, Az. 310 O 433/10) nahm quasi im Umkehrschluss die Störerhaftung eines Internetcafé-Betreibers an, der keine Sicherungsmaßnahmen für sein WLAN vorgenommen hatte. Dem Betreiber sei es nach Auffassung des Gerichts insbesondere möglich und zumutbar gewesen, die für Filesharing relevanten Ports zu sperren und damit Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing zu verhindern.
Auch wenn der sicherste Weg in der Praxis des WLAN-Betriebs im unternehmerischen Bereich damit zementiert sein dürfte, lassen die bisher ergangenen Entscheidungen entscheidende Fragen offen. Unter anderem stellt sich die Frage, wie effektiv……
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. März 2011 auf http://blog.dlapiper.com/detechnology/.
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