WLAN-Entscheidung – Viel Lärm um nichts (überraschendes)

Der BGH hat sein mit Spannung erwartetes Urteil zur möglichen Haftung eines WLAN-Betreibers verkündet und die Kollegen hyperventilieren, weil Sie einen Artikel gebloggt, einen Anruf von der Presse bekommen haben oder weil der vermeindliche Wert ihres Blogs steigt.

Doch wer sich die Pressemitteilung mal in Ruhe durchliest, erkennt schnell: Das Urteil enthält keine bahnbrechenden Erkenntnisse:

WLAN-Betreiber haften grundsätzlich für ihr offenes WLAN WLAN-Betreiber haben eine Prüfpflicht hinsichtlich einer marktüblichen Sicherung des WLAN Eine weitergehende Pflicht, stets die aktuellste und beste Sicherheitsvorkehrung zu haben besteht indes nicht Verstößt der WLAN-Betreiber gegen diese Pflicht, kann er haften. In jedem Fall auf Unterlassen. Der WLAN-Betreiber haftet jedoch nicht auf Schadensersatz aus einer Urheberrechtsverletzung als Gehilfe, da er kein Störer ist, wenn ihm dazu der Vorsatz fehlt.

Und dann ist da noch der Klammersatz mit der Begrenzung der Abmahngebühren nach § 97a Abs. 2 UhrG. Einige sehen darin schon das Ende des Geschäfts der “Abmahnanwälte”. Doch das dürfte sowohl verfrüht als völ…

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Themen: Abmahnung , Urteil , Bgh , Filesharing , Wlan , Artikel

Erschienen 12. Mai 2010 auf http://www.medien-gerecht.de.

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