Keine Eheschließung nur für die Witwenrente
Schlosser Aktuell | 26. Februar 2010 — Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, daß eine Witwenrente dem überlebenden Ehepartner bei einer Ehe unter einem Jahr D…
Dem überlebenden Ehepartner steht eine Witwenrente bei einer Ehe, die nicht mindestens ein Jahr bestanden hat, nur im Ausnahmefall zu. Ein Anspruch besteht nur, wenn im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass die Eheschließung allein oder überwiegend aus Gründen der Hinterbliebenenversorgung erfolgt ist. Und wenn die Eheschließung dann auch noch zwischen dem Bewohner eines Alterpflegeheim und einer dort beschäftigen Pflegekraft erfolgt und die Frischvermählten auch nach der Eheschließung noch nicht einmal zusammen wohnen, wird es sehr “eng”.
Dies musste vor dem Sozialgericht Düsseldorf jetzt eine 63jährige Klägerin aus Krefeld erfahren, die im Jahr 2008 den 1919 geborenen, 27 Jahre älteren Versicherten nach 9-monatiger Bekanntschaft geheiratet hatte. Einen Tag nach dessen Tod stellte sie einen Antrag auf Hinterbliebenenrente bei der beklagten Deutschen Rentenversicherung Rheinland. Sie arbeitete in dem von dem Versicherten bewohnten Seniorenzentrum als Altenpflegehelferin. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da die Ehe unter einem Jahr Dauer bestanden habe und Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall von der Annahme einer Versorgungsehe nicht vorliegen würden.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat die gegen diese Ablehnung erhobene Klage abgewiesen und die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung bestätigt. Die Ehe habe kein halbes Jahr bestanden und es sei davon auszugehen, dass der zumindest überwiegende, wenn nicht alleinige Zweck der Heirat gewesen sei, finanzielle Ansprüche zu erwerben. Dem Gesundheitszustand des Verstorbenen bei Eheschließung komme in dem Zusammenhang eine gewichtige Bedeutung zu. Angesichts der Multimorbidität des Versicherten und seiner Pflegebedürftigkeit im Zusammenhang mit seinem hohen Lebensalter sei im Zeitpunkt der Eheschließung mit dem baldigen Ableben des Versicherten zu rechnen gewesen. Die Beziehung zu dem Versicherten von der Klägerin sei vorwiegend aus unlauteren – finanziellen – Motiven eingegangen worden, selbst wenn daneben auch eine Zuneigung bestanden haben sollte. Die Klägerin habe unberechtigt und offenbar auch gegen den Willen des Versicherten Gelder von seinem Konto abgehoben. Nachdem der Versuch, das Testament des Versicherten zu ihren Gunsten ändern zu lassen, an dem Widerstand der Notarin gescheitert war, habe sie einen Monat später den Versicherten geheiratet. Auch die Tatsache, dass die Klägerin direkt nach dem Tod des Versicherten einen Rentenantrag gestellt und Ansprüche gegen die Erben, die Kinder des Versicherten, geltend gemacht habe, scheine vor dem Hintergrund fragwürdig.
Von Seiten des Versicherten ging das Sozialgericht in seinem Urteil hinsichtlich der Motive zur Eheschließung davon aus, dass Schutz vor (angeblichen) Mobbingattacken der Kollegen der Klägerin und der Wunsch, aus dem Seniorenheim, in dem er sich nicht wohl fühlte, heraus zu kommen und in hä……
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. Februar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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