Wissenswertes: Der Strafbefehl

Das Strafbefehlsverfahren ist ein besonderes Verfahren im Strafprozessrecht. In den Genuß dieses Verfahrens kommen meist eher weniger vorbelastete Täter eines eher wenig spektakulären Vergehens.

Die Staatsanwaltschaft darf, wenn sie in einer Strafsache die Erhebung der öffentlichen Anklage nicht für notwendig erachtet, einen Strafbefehl beantragen. Sie formuliert diesen, einer Anklage sehr ähnlichen Schriftsatz gepaart mit einer beabsichtigten Strafe und reicht ihn beim zuständigen Amtsgericht ein. Stimmt auch der Richter diesem Strafbefehl zu, so unterschreibt er diesen. Dies führt dazu, dass der Strafbefehl den Charakter eines nicht rechtskräftigen Urteils einnimmt. Wird der Strafbefehl rechtskräftig, ist das Verfahren beendet.

Allerdings kann der Beschuldigte gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen. Der Strafbefehl wird dann nicht rechtskräftig. Es folgt ein komplettes Strafverfahren einschließlich Hauptverhandlung. Allerdings gibt die Strafprozessordnung dem nunmehr Angeklagten ein paar Hilfsmittel an die Hand, mit der ein wenig der Gang des Verfahrens nach dem Einspruch beeinflußt werden kann.

Zum einen kann der Einspruch gegen den Strafbefehl beschränkt werden. Ist die Tat selbst zugestanden, so kann der Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden, beispielsweise um (oftmals nach vorheriger Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft) eine Reduktion der Strafe im Allgemeinen oder eine Reduktion der Höhe eines Tagessatzes bei einer Geldstrafe zu erreichen.

Auch kann der Einspruch gegen den Strafbefehl jederzeit zurückgenommen werden. Hat die Hauptverhandlung schon begonnen, geht dies allerdings nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Jedoch wäre es durchaus möglich, zunächst Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen, anhand der Aktenlage und nach eventuellen Nachermittlungen die Verteidigungschancen zu prüfen und dann ggf. rechtzeitig den Einspruch zurückzunehmen, falls keine Verteidigungsmöglichkeit besteht. Dies kann insbesondere bei einer Geldstrafe dann sinnvoll sein, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Angeklagten stark gebessert haben und selbst bei Verurteilung zur der gleichen Anzahl an Tagessätzen wie im Strafbefehl die Geldstrafe aufgrund höherer Tagessätze erheblich steigen würde. Die Rücknahme des Einspruchs ist, ohne dass es der Zustimmung durch die Staatsanwaltschaft bedarf, bis zum Beginn der Hauptverhandlung zulässig. Die Einreichung eines entsprechenden Schriftsatzes oder die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle kann also auch noch ein paar Minuten vor der Hauptverhandlung erfol…

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Themen: Strafbefehl , Einspruch , Hauptverhandlung , Hauptverfahren , Strafbefehlsverfahren
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 26. Oktober 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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