Wissenswert im Verkehrsrecht Teil2: Das Punktekonto in Flensburg – Punkte und ihre Haltbarkeit

Das „Punktekonto“ wird deutschen Verkehrszentralregister (VZR) beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg geführt. Dort werden seit dem 02.01.1958 alle rechtskräftig festgestellten Verkehrsverstöße von Kraftfahrern mit deutscher Fahrerlaubnis gespeichert werden.

Punkte werden gerne unterschätzt

Auch wenn auf den ersten Blick ein Bußgeld in Höhe von beispielsweise 90,- EUR als verschmerzbar erscheint; werden die damit verbundenen Punkte oft – zu Unrecht - unterschätzt.

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr werden mit 1 – 4 Punkten; Straftaten mit 5 – 7 Punkten bewertet

Beispiele für Verkehrsstraftaten

Fahrt unter Alkoholeinfluß (Trunkenheitsfahrt) oder Dorgen und Medikamenten – 7 Punkte Verkehrsunfallflucht (richtige Bezeichnung: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) 5-7 Punkte Straßenverkehrsgefährdung (z.B. Falsch überholen oder sonst bei Überholvorgängen falsch fahren) 7 Punkte gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr 7 Punkte Nötigung im Straßenverkehr 5 Punkte

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr werden mit 1 – 4 Punkten bewertet

Beispiele:

Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h Bußgeld € 100; 3 Punkte Geschwindigkeitsüberschreitung mit LKW außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h € 140 Bußgeld, 3 Punkte; ein Monat Fahrverbot Haltbarkeit der Punkte

Oft ist auch die “Haltbarkeit” der Punkte unbekannt. Die Tilgungsfristen betragen:

2 Jahre bei Ordnungswidrigkeiten (bei Tilgungshemmung jedoch nicht länger als insgesamt fünf Jahre); 5 Jahre bei Straftaten, welche nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen; 10 Jahre bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen.

Die Tilgungsfrist beginnt

- bei strafgerichtlichen Urteilen und Entscheidungen mit dem Tag des ersten Urteils oder der Entscheidung;

- bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter und bei Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft.

Der Zeitzuschlag: Überliegefrist

Hier herrscht ein weit verbreiteter Irrglaube (nach zwei Jahren sind die Punkte doch weg…)

Das ist falsch:

Diese Regelung über die Ablaufhemmung hat der Gesetzgeber am 01.02.2005 verschärft, und zwar von 3 auf 12 Monate. Diese Verschärfung erfolgte mit dem Hintergrund, dem Einlegen von Rechtsbehelfen – in taktischer Weise zur Verzögerung des Datums der Rechtskraft – entgegenzusteuern.

Also werden die Punkte auch nach Ablauf der Tilgungsfrist quasi noch ein weiteres Jahr “aufb…

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Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 23. November 2010 auf http://www.schadenfixblog.de.

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