Wissenswert im Verkehrsrecht Teil 3: Das Punktekonto in Flensburg – Wie kann man Punkte abbauen?

Wer kontinuierlich Punkte in Flensburg sammelt, muss damit rechnen, irgendwann seinen Führerschein zu verlieren. Mit 18 Punkten ist nämlich Schluss, denn bei diesem Punktestand wird der Führerschein eingezogen.

Der Gesetzgeber hat daher Möglichkeiten des Punkteabbaus geschaffen

Nach dem „Punkteaufbau“ kommt der Abbau – freiwillig – oder auch unfreiwillig:

Punktestand 4 – 8 Punkte

Bei einem Punktestand von 4 – 8 Punkten kann der betroffene Verkehrsteilnehmer freiwillig an einem Aufbauseminar teilnehmen. Nach erfolgreicher Teilnahme können 4 Punkte abgebaut werden. 9 – 13 Punkte

Bei einem Punktestand von 9 – 13 Punkten können nach freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar 2 Punkte abgebaut werden.

Bei einem bestimmten Punktestand informiert das Kraftfahrtbundesamt die für den betroffenen Verkehrsteilnehmer zuständige Fahrerlaubnisbehörde, welche dann entsprechende Maßnahmen ergreift:

Bei einem Punktestand von 8 – 13 Punkten erfolgt eine schriftliche Verwarnung mitsamt Hinweis, freiwillig an einem Aufbauseminar teilnehmen zu können.

Punktestand 14 – 17 Punkte

Bei einem Punktestand von 14 – 17 Punkten erfolgt dann die behördliche Anordnung, an einem Aufbauseminar innerhalb einer gesetzten Frist teilzunehmen. Hat der betroffene Verkehrsteilnehmer innerhalb der letzten fünf Jahre ein Aufbauseminar besucht, dann erfolgt eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis, freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Nach Durchführung werden dann 2 Punkte abgebaut.

Wird die Anordnung ignoriert oder die zum Nachweis der Teilnahme an dem Aufbauseminar von der Fahrerlaubnisbehörde gesetzte Frist überschritten, droht der Entzug der Fahrerlaubnis. Punktestand 18 Punkte

Bei einem Punktestand von 18 Punkten gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; dann wird die Fahrerlaubnis entzogen – der Führerschein ist dann weg.

Wird die Fahrerlaubnis nach diesem Punktestand entzogen, dann darf die neue Fahrerlaubnis frühestens 6 Monate nach Wirksamkeit dieser Ent…

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Rechtsgebiet: Verkehrsrecht

Erschienen 24. November 2010 auf http://www.schadenfixblog.de.

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