Wissenschaftlich wirkungslos – Werbung für homöopathische Arzneimittel: Was ist zu beachten?

Als alternativem Heilverfahren kommt der Homöopathie ein erheblicher wirtschaftlicher Stellenwert im Gesundheitswesen zu. Dies gilt insbesondere auch für den Markt homöopathischer Arzneimittel. In der Bundesrepublik Deutschland werden von den Herstellern homöopathischer Arzneimittel jährlich über 200 Millionen Euro umgesetzt.

Homöopathika sind nicht verschreibungspflichtige, größtenteils apothekenpflichtige Arzneimittel, die im Wege eines homöopathischen Zubereitungsverfahrens hergestellt wurden und in aller Regel für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstattungsfähig sind.

Deshalb handelt es sich um einen typischen over-the-counter-Markt. Dies bedeutet, dass der bei weitem größte Anteil an verkauften homöopathischen Arzneimitteln „über die Ladentheke“ direkt an die Apothekenkundschaft ohne Rezept eines Arztes oder Heilpraktikers verkauft wird. Entsprechend hoch ist der Grad der Selbstmedikation.

Diese Umstände prädestinieren den Markt für Produktwerbung. Wie generell bei der Werbung für Arzneimittel gelten auch bei der Werbung für Homöopathika strikte gesetzliche Regularien.

Der Hintergrund

Die Homöopathie sieht sich seit ihren Anfängen heftiger Kritik ausgesetzt. Sie wird von Vertretern der medizinischen Lehrmeinung als unwissenschaftlich abgelehnt und daher als Pseudowissenschaft bezeichnet. In zahlreichen klinischen Studien nach wissenschaftlichen Standards konnte keine über den Placebo-Effekt hinausgehende Wirksamkeit homöopathischer Arzneimittel nachgewiesen werden. Die teilweise nicht abzustreitenden Erfolge von Behandlungen mit Homöopathika werden daher nicht dem Mittel selbst, sondern dem Umfeld der Behandlung, etwa dem Glauben des Patienten an einen Erfolg der Behandlung zugeschrieben.

Auch der Gesetzgeber berücksichtigt die Besonderheiten homöopathischer Arzneimittel:

Nicht in das übliche Arzneimittelzulassungssystem passen Naturheilmittel, bei denen der Nachweis der Wirksamkeit nach den Regeln der wissenschaftlichen Pharmakologie ihrer Natur nach nur schwer zu führen ist. Dies gilt in besonderem Maße für die homöopathischen Arzneimittel, da dort die vorläufige Wirkungslosigkeit des Arzneimittels nicht - wie in der Schulmedizin üblich - mit einem verstärkten Einsatz, sondern mit einem weiteren Verdünnungsprozess beantwortet wird, der bis zur vielfachen Verdünnung des Arzneimittels reichen kann.

In einem Umkehrschluss zum Unvermögen des Nachweises einer medizinischen Wirksamkeit von Homöopathika kann auch davon ausgegangen werden, dass durch diese keine Gefährdung des Patienten droht.

So eröffnet das Arzneimittelgesetz (AMG) dem Hersteller homöopathischer Arzneimittel drei Wege:

Entweder

die reguläre Zulassung als Arzneimittel, die besondere Registrierung als homöopathisches Arzneimittel oder die Freistellung auch von der Registrierung (nur bei Inverkehrbringen von we… » Vollständiger Artikel
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Themen: Arzneimittel , Bundesrepublik Deutschland , Wissenschaftlich
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 21. Oktober 2010 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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