(Wirtschaftsstrafrecht) BGH vom 31.1.2012: Grenzen eines Geständnisses beim Betrug (3 StR 285/11)

Der Geständige räumt eine bestimmten Sachverhalt ein, nicht zuletzt, um das Verfahren zu verkürzen und im Rahmen einer Verständigung eine mildere Strafe zu erhalten.

Nicht nur in Wirtschaftsstrafsachen ist diese Praxis stets dann problematisch, wenn etwas eingeräumt wird, was nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung ist. So kann der Täuschende zwar einräumen, getäuscht haben zu wollen, aber nicht, dass er durch die Täuschung auch einen Irrtum erregt hat – sofern ihm die betroffenen Personen nicht davon berichtet haben. Dies gilt auch dann, wenn eine Verständigung vorliegt, da das Gericht den Sachverhalt zunächst pflichtgemäß aufzuklären hat.

In einem aktuellen Fall gestand der Angeklagte, Anleger durch falsche Angaben zum Kauf von Aktien veranlasst zu haben. Zu den Verkaufsgesprächen und den Fehlvorstellungen der Anleger machte er keine Angaben (dies hätte er wohl auch nicht gekonnt). Ohne diese Angaben besteht aber allenfalls eine Vermutung, dass die Anleger durch die unrichtigen Angaben zum Kauf verleitet wurden. Der BGH hob die Entscheidung des LG Düsseldorf richtigerweise auf.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31.1.2012 3 StR 285/11 ..

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Januar 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2010 mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Frei- heitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf eine Verfah- rensrüge sowie sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des An- geklagten hat Erfolg.

2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gründete der Angeklagte im Jahr 2002 in den Vereinigten Staaten die C. Inc. zum Zweck des Erwerbs und des Betriebs von Störzuchtanlagen sowie der Produktion und Vermarktung von Kaviar. Die Gesellschaft hatte eine Zweigniederlassung in D. sowie als jeweils 100%ige Tochtergesellschaften die C. Manufaktur GmbH und die C. Verwaltung GmbH. Sämtliche die

Unternehmensgruppe betreffende Entscheidungen fällte der Angeklagte fak- tisch alleine. Von der Zweigniederlassung aus ließ er durch Telefonverkäufer vorbörsliche Aktien der Gesellschaft vertreiben. Bis Ende April 2005 flossen der Inc. aus dem Aktienverkauf über 30 Mio. zu. Die Erzeugung C. von Kaviar und Produkten aus Störfleisch entwickelte sich hingegen nicht zu- friedenstellend. Ende 2005 / Anfang 2006 benötigte die C. …

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Themen: Bgh , Betrug
Rechtsgebiet: Wirtschaftsstrafrecht

Erschienen 23. April 2012 auf http://www.strafverteidiger.pro.

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