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Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss 1 Million Euro Schadensersatz zahlen

am 25.03.2008 von Die herrschende Meinung

Das Landgericht München I hat eine der großen
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wegen eines Falschtestats zu einer
Schadensersatzzahlung in Höhe von einer Million Euro verurteilt.
Geklagt hatte der Insolvenzverwalter einer GmbH, deren Jahresabschluss im
Jahr 2004 von der beklagten Prüfungsgesellschaft geprüft worden war. Sie
hatte der GmbH für den Jahresabschluss einen uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk erteilt und prognostiziert, dass sich die Gesellschaft
im kommenden Jahr weiterhin positiv entwickeln werde. Ein Trugschluss, wie
sich nur wenige Monate später herausstellen sollte: Die GmbH musste
Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter verklagte daraufhin die
Wirtschaftprüfungsgesellschaft mit der Begründung, diese habe fahrlässig
ihre Pflicht zur gewissenhaften Prüfung verletzt. Dadurch sei der GmbH auch
ein erheblicher Schaden entstanden: Bei ordnungsgemäßer Prüfung des
Jahresabschlusses wäre die Insolvenzreife des Unternehmens nämlich Monate
früher erkannt worden; das Unternehmen hätte dann keine weiteren
Verbindlichkeiten in Millionenhöhe angehäuft.
Das Landgericht stellte nun fest, dass die beklagte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Tat in erheblichem Maße gegen ihre
Prüfpflichten verstoßen hat. Zum einen habe sie nicht auf die sich schon
aus den Zahlen des Jahresabschlusses selbst ergebende bedrohliche
Liquiditätslage der Schuldnerin hingewiesen und andererseits auch nicht
bemerkt, dass die mit einem Wert von rund € 2,2 Mio. (= 12 % der
Bilanzsumme) erstmalig in dem geprüften Jahresabschluss aktivierten
„Patente“ nicht als Patente, sondern nur als – von einer
Schwestergesellschaft erworbene – Patentanmeldungen existierten. Nach den
Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen waren diese
Patentanmeldungen – da technisch weitgehend ohne Neuheitswert – nicht
erteilungsfähig und hätten wirtschaftlich allenfalls mit € 750.000
angesetzt werden dürfen. Nach dem Urteil der Münchener Richter hätte die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dies ohne weiteres aus dem Jahresabschluss,
dem „Patent“-Kaufvertrag und anhand einer nur wenige Minuten dauernden
Onlinerecherche erkennen können. Durch das erteilte Testat …

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