Wirtschaftliche Identität: Wirtschaftliche Identität beim Mantelkauf
Rechtslupe | 11. Dezember 2008 — Nach § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes kann der Verlust einer Kapitalgesellschaft steuerlich nur dann berücksichtigt we…
Nach ?? 8 Abs. 4 des K??rperschaftsteuergesetzes kann der Verlust einer Kapitalgesellschaft steuerlich nur dann ber??cksichtigt werden, wenn die K??rperschaft nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit jener K??rperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Voraussetzung f??r die wirtschaftliche Identit??t ist unter anderem, dass die Kapitalgesellschaft ihren Gesch??ftsbetrieb mit ??berwiegend neuem Betriebsverm??gen fortf??hrt oder wieder aufnimmt.
Vor 1½ Jahren hatte der Bundesfinanzhof dazu entschieden, dass ??berwiegend neues Betriebsverm??gen vorliegt, wenn das zugegangene Aktivverm??gen das vorher vorhandene Restaktivverm??gen ??bersteigt.
Nunmehr setzt die Finanzverwaltung dieses Urteil um und ordnet durch ein entsprechendes Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums an, dass dieses Urteil auf alle noch offenen Veranlagungsf??lle anzuwenden ist. Soweit allerdings ??ber 50% der Anteile bereits erfolgt sind, bevor das BFH-Urteils im Bundessteuerblatt ver??ffentlicht wurde, k??nnen zugunsten des Steuerpflichtigen auch die bisherige, vom BFH verworfene, Praxis der Finanzverwaltung (BMF-Schreibens vom 16. April 1999) weiter angewendet werden. Der Steuerpflichtige hat mithin in diesen F??llen ein Wahlrecht.
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 4. Dezember 2008 - IV C 7 - S 2745/07/10003 2008/0612175
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