Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften (mal wieder)

Der Bundesgerichtshof hat sich in schöner Regelmäßigkeit mit der Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen zu beschäftigen.

In einem jüngst entschiedenen Fall (Urteil vom 02.02.2011, Az.: VIII ZR 103/10) hatten die Beklagten bei einem Vertreter der Klägerin im Rahmen eines Haustürgeschäftes im Juni 2007 eine Küche erworben und erst im November 2007 den Widerruf erklärt. Die Klägerin hatte daraufhin Schadensersatz begehrt. Daraus wurde nach Auffassung des BGH nichts.

Da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Der Widerruf war damit möglich.

Die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne “frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” war von der Rechtsprechung in der Vergangenheit schon mehrfach gerügt worden und führte auch hier wieder zur Unwirksamkeit der Belehrung. Sie ist zum einen unvollständig, da nicht über die weiteren Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist informiert wird. Sie ist zudem irreführend, da auch ein anderer Anknüpfungspunkt als der Erhalt der Belehrung als Beginn für die Widerrufsfrist in Betracht kommen kann.

Auch soweit die Klägerin mit der Formulierung “Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren” die Rechtsfolgen des Widerrufs beschreibt, so ist dies fehlerhaft da unvollständig. Es müßte darüber informiert werden, dass auch die gezogenen Nutzungen herausgegeben werden müssen (§ 357 Abs. 1 BGB).

Der…

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Themen: Bundesgerichtshof , Widerrufsbelehrung , Agb , Widerruf , Haustürgeschäft , Widerrufsfrist , Allgemeines Zivilrecht , Online-handel , Nutzungen , Herausgabe Gezogener Nutzungen

Erschienen 28. Februar 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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