Wirksamkeit von tarifvertraglichen Altersgrenzen

Die tarifvertragliche Altersgrenze, die in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung des § 33 Abs. 1 a TVöD-V regelt, dass ein Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endete, in dem der Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendete, war nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts wirksam.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hat das Arbeitsverhältnis der Parteien am 30. Juni 2008 nach § 33 Abs. 1 a TVöD-V in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag mit Erreichen des 65. Lebensjahrs des Klägers geendet. Die Parteien haben die Geltung der tariflichen Altersgrenze des § 60 Abs. 1 BAT sowie des diesen ersetzenden § 33 Abs. 1 a TVöD-V vertraglich vereinbart. Die tarifliche Altersgrenzenregelung ist wirksam. Die Tarifregelung findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Die Parteien haben ihre Geltung nicht abbedungen. Die tarifliche Altersgrenze hält einer Kontrolle nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG stand. Sie ist verfassungskonform und verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.

Der Kläger verfolgte in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall zum einen eine auf den (Fort-)Bestand seines Arbeitsverhältnisses gerichtete Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO, die er damit begründet, eine Befristung des Arbeitsverhältnisses sei gar nicht vereinbart. Dieses Rechtsschutzziel ist nicht mit einer Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG, sondern mit einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen. Zum andern verfolgt der Kläger – unter der zulässigen innerprozessualen Bedingung des Scheiterns mit der allgemeinen Feststellungsklage – eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG, mit der er die Unwirksamkeit der tariflichen Altersgrenze geltend macht. Sowohl der auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtete allgemeine Feststellungsantrag als auch der Befristungskontrollantrag hält das Bundesarbeitsgericht für unbegründet. Die Vertragsparteien haben die Geltung der tarifvertraglichen Altersgrenzenregelung arbeitsvertraglich vereinbart. Diese ist wirksam.

Der TVöD-V findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Nach § 2 des Arbeitsvertrags gelten die Bestimmungen des BAT in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich der den BAT für den Bereich des KAV NW jeweils ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge. Nach § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA wurde der BAT zum 1. Oktober 2005 durch den TVöD-V ersetzt. Durch die einschränkungslose Bezugnahme auf die jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen waren auch die Regelungen über die Altersgrenzen Teil der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien.

Mit der Regelung in § 1 des Arbeitsvertrags, der eine Beschäftigung des Klägers „auf unbestimmte Zeit“ vorsieht, nicht die tarifvertragliche Altersgrenz…

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Zpo , Altersdiskriminierung , Altersrente , Arbeitsvertrag , Parteien , Arbeitsverhältnis , öffentlicher Dienst , Tvöd , Altersgrenzen , Altersgrenze , Regelaltersgrenze , Beendigung Des Arbeitsverhältnisses
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 7. April 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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