Wirksamkeit einer Kündigung zum „falschen“ Termin

Ein Arbeitnehmer muss bei einer ordentlichen Kündigung die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG geltend machen, andernfalls gilt die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nach § 7 KSchG als rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum „falschen“ Termin, so das BAG.

Im zugrunde liegenden Fall war der am 09.08.1972 geborene Kläger seit August 1995 bei einer Tankstelle beschäftigt, deren Betrieb die Beklagte im Frühjahr 2007 von einer Vorpächterin übernahm, für die der Kläger Anfang 1999 arbeitete. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22.04.2008 zum 31.07.2008. Erst im November 2008 erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Klage auf Zahlung der Vergütung für die Monate August und September 2008 aus Annahmeverzug. Zur Begründung trug er vor, er wäre über 12 Jahre beschäftigt gewesen, sodass die Kündigungsfrist fünf Monate zum Monatsende betragen habe. Die Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB zur Berechnung der Beschäftigungsdauer verstoße gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und sei demnach nicht anzuwenden.

Nachdem das Arbeitsgericht Stralsund die Klage abwies, gab ihr das Landesarbeitsgericht statt. Auf die Revision der Beklagten hob jetzt das BAG die Entscheidung auf. Zwar folgten die Bundesrichter der Auffassung des Klägers bezüglich der zu kurz berechneten Kündigungsfrist, da dessen Beschäftigungszeit bei den unmittelbaren Rechtsvorgängerinnen berücksichti…

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Themen: Eugh , Kündigung , Bag , Diskriminierung
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 7. September 2010 auf http://unternehmerarbeitsrecht.de.

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