Wirksamkeit eines Erbverzichts

Das LG Coburg hat entschieden, dass ein Erbverzicht auch dann gilt, wenn der Erblasser später noch erhebliches Vermögen erwirbt.

Nicht selten erklären Kinder gegenüber ihren Eltern einen notariellen Erbverzicht und erhalten im Gegenzug eine Abfindung. Ein solcher Verzicht will aber gut überlegt sein. Einmal abgegeben, bleibt man an ihn gebunden, selbst wenn die Eltern bis zu ihrem Tod noch erhebliches Vermögen anhäufen.

Im Jahre 1972, 53 Jahre alt, übertrug die Mutter ein Hausgrundstück an die Klägerin und ein anderes Grundstück an den Bruder. Sonstiges Vermögen hatte sie zum damaligen Zeitpunkt nicht. Die Klägerin erklärte einen notariellen Erbverzicht. Bis zu ihrem Ableben im Jahre 2008 war die Mutter aber erneut zu einem Haus (Wert 150.000 €) und Ackergrundstücken (Wert rund 20.000 €) gekommen. Diese erbte allein der Bruder. Die Klägerin meinte nun, der Erbverzicht habe sich auf das nachträglich erworbene Vermögen nicht bezogen. Sie könne daher den Pflichtteil in Höhe eines Viertels des Wertes der “neuen” Vermögensgegenstände verlangen.

Das LG Coburg hat die Klage abgewiesen. (…)

Quelle: Marktplatz-Recht vom 18.10.2008

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Themen: Rechtsprechung

Erschienen 18. Oktober 2008 auf http://log.handakte.de/.

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