Wirksamkeit einer Spätehenklausel

Nach der in diesem Rechtsstreit maßgeblichen Versorgungsordnung setzt die Gewährung einer Witwen- oder Witwerversorgung voraus, dass die Ehe mindestens 10 Jahre bestanden hat, wenn sie nach Vollendung des 50. Lebensjahres des verstorbenen Ehegatten geschlossen worden ist. Die Parteien haben unter anderem über die Wirksamkeit dieser Spätehenklausel gestritten.

Die Klägerin ist im Jahre 1953 geboren. Ihr im Jahre 1938 geborener Ehemann starb im Jahre 2000. Die Ehe war im Jahre 1998 geschlossen worden. Am 1. April 2002 wurde über das Vermögen des früheren Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Pensions-Sicherungs-Verein lehnte es ab, der Klägerin Witwen…

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Themen: Rechtsprechung , Spätehenklausel

Erschienen 8. Januar 2007 auf http://log.handakte.de/.

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