Wirksamkeit der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
am 01.06.2006 von http://www.sokolowski.org/blog/
In seiner Entscheidung vom 12. April 2006 in dem Verfahren 9 E 2085/05 hat das VG Frankfurt sich mit der Frage der Wirksamkeit der Ersatzzustellung durch Einwurf in den Briefkasten befasst und folgende Leitsätze aufgestellt:
1. Für die Wirksamkeit der Ersatzzustellung durch Einlegen der Sendung in den Briefkasten des Empfängers kommt es nach § 3 VwZG i. V. m. § 180 ZPO nicht dar-auf an, ob das Datum der Einlegung auf dem Zustellungsumschlag überhaupt oder richtig angegeben ist oder ob die Zustellungsurkunde ausgefüllt wird oder an den Auftraggeber der Zustellung zuirückgelangt.
2. Für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung durch Einlegen der Sendung in den Briefkasten kommt es nicht darauf an, wann der Empfänger tatsächlich Kenntnis vom zugestellten Schriftstück nimmt.
3. Wird eine Verfügung über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand zweimal hintereinander zugestellt, kommt die rechtsgestaltende Wirkung der Zurruhesetzungsverfügung nur der zuerst zugestellten Verfügung zu.
Zur Begründung hat das Gericht u.a. ausgeführt:
Der Kläger hat nach der Einlegung des Widerspruchs und noch vor seiner Bescheidung geltend gemacht, die Nichtzahlung der Versorgungsbezüge für die Monate Januar und Februar 2005 verletze ihn in seinen Rechten. Zumindest als Schadensersatz stehe ihm der entsprechende Betrag zu. Damit ist das Zahlungsbegehren hinreichend konkret in das Vorverfahren eingeführt worden. Das beklagte Land hatte Gelegenheit, sich vorprozessual damit auseinander zu setzen. Dies genügt, um den Erfordernissen des § 126 Abs. 3 BRRG, § 182 Abs. 3 BRRG zu genügen. Da das Zahlungsbegehren dem Grunde nach bereits im Klageantrag zu 1b enthalten ist, ist die Einreichung des Hilfsantrags mit Schriftsatz vom 4. …
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