Wirksam geschlossener Aufhebungsvertrag durch Analphabet?

Geistige Mobilität

Ziemlich viel geistige Mobilität müsste der Arbeitnehmer in 30 Jahren Beschäftigungsdauer rein praktisch betrachtet bewiesen haben. Beim Lesen des knappen Sachverhalts wundert man sich, ob es keinen Arbeitsvertrag damals gab, als das Arbeitsverhältnis eingegangen worden war. Und ob in 30 Jahren nichts an Schriftstücken zu lesen, zu schreiben oder sonst zu beurteilen war. Aber sei es drum: Beim Arbeitsgericht Mönchengladbach geht es um diese Frage. Der 51jährige Kläger ist seit mehr als 30 Jahren bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Ende September 2011 hat er einen ihm von der Beklagten vorgelegten Aufhebungsvertrag unterzeichnet, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Ende Oktober 2011 vorsieht.

Der Kläger hat seine Erklärung Ende November 2011 wegen arglistiger Täuschung angefochten. Er beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, dass er Analphabet sei und nicht im Einzelnen verstanden habe, was er unterzeichnet habe.

Dies bestreitet die Beklagte. Die Güteverhandlung blieb ergebnislos. Inzwischen hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich auch zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Nun wird die Frage im Kammertermin zur Verhandlung des Arbeitsgerichts Mönchengladbach am 02.02.2012 um 12:00 Uhr zu entscheiden sein.

Quelle: PM ArbG Mönchengladbach 23.1.2012 zu ArbG Mönchengladbach, 1 Ca 3380/11

Anmerkung: Schätzungen zufolge leben in Deutschland rund 7 Millionen Menschen, die nicht richtig lesen und schreiben können. (Übrigens einer der Gründe, warum man sich – vor allem, wenn man sich soziale Themen als ersten der Buchstaben ins Parteiprogramm schon im parteinamen und auf die Fahne geschrieben hat, fragen sollte, ob und wie deren Rechte bei Gesetzesänderungen noch Geltung erlangen. Bei denen es um eine Umkehrung ihrer Meinungs(äusserungs)freiheit und Rechte auf körperliche Unversehrheit geht. Und um sog. Entscheidungs- und Erklärungslösungen. Bei der Frage der Organspendebereitschaft. Und das ist – unabhängig von jeglicher Altersgruppe – nicht die einzige gesellschaftliche oder soziale Gruppe, deren Rechte damit alles andere als sozial geschmälert würden. Weil sie weder lesen noch …

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Rechtsgebiet: Vertragsrecht

Erschienen 23. Januar 2012 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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