Wird Naumburger OLG-Präsident Generalbundesanwalt?

Für das Amt des Generalbundesanwalts ist nach Berichten der in Halle erscheinenden „Mitteldeutschen Zeitung“ unter Berufung auf den rechtspolitischen Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Lischka, nun der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg, Winfried Schubert, im Gespräch. Zuvor hatte der Stuttgarter Regierungspräsident Schmalzl von der FDP seine Bewerbung zurückgezogen, nachdem er sich lautstarker Kritik und fehlender Unterstützung im Bundesrat ausgesetzt sah.

Ergänzende Hinweise:

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die Bundesanwälte beim Bundesgerichtshof werden auf Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom Bundespräsidenten ernannt (§ 149 GVG). Der Generalbundesanwalt, die Bundesanwälte, die Oberstaatsanwälte und Staatsanwälte beim Bundesgerichtshof sind auf Lebenszeit berufene Beamte.Die Stellung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof weist eine statusrechtliche Besonderheit auf. Der Generalbundesanwalt ist „politischer Beamter“ (§ 54 Abs. 1 Nr. 5 BBG). Die beamtenrechtlichen Bestimmungen sehen vor, dass er sich in Erfüllung seiner Aufgaben in fortdauernder Übereinstimmung mit den für ihn einschlägigen grundlegenden kriminalpolitischen Ansichten und Zielsetzungen der Regierung befindet. Er kann jederzeit ohne nähere Begründung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist nicht Teil der rechtsprechenden („Dritten“) Gewalt. Er gehört organisatorisch zur Exekutive. Der Generalbundesanwalt ist in seinen amtlichen Verrichtungen wie jeder anderer Staatsanwalt auch von den Gerichten unabhängig (§ 150 GVG). Funktional ist die Behörde indes als ein den Gerichten zugeordnetes, notwendiges Organ der Strafrechtspflege in die Justiz eingegliedert. Staatsanwälten und Richtern ist gemeinsam die Aufgabe der Justizgewährung übertragen. Eine strafgerichtliche Untersuchung kann nur auf Anklage der Staatsanwaltschaft erfolgen (Akkusationsprinzip, § 151 StPO). Die Behörde des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof ist hierarchisch und monokratisch aufgebaut. Der Generalbundesanwalt leitet die Behörde. Seine Mitarbeiter handeln bei Vornahme ihrer Amtsverrichtungen als dessen Vertreter (§ 144 GVG). Der Generalbundesanwalt kann als Behördenleiter auf die Bearbeitung sämtlicher Vorgänge und Verfahren durch Übernahme der Sachbearbeitung in eigene Regie oder durch Ersetzung eines Sachbearbeiters Einfluss nehmen (§ 145 Abs. 1 GVG). Darüber hinaus kann er generell oder im Einzelfall Weisungen zur Sa… » Vollständiger Artikel
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Erschienen 24. September 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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