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“Wir verkaufen nur an Gewerbetreibende”

am 07.05.2008 von Rechtsanwalt Hänsch, Dresden

Das Widerrufsrecht des § 312d BGB für Fernabsatzverträge (also auch alle im Internet geschlossenen Verträge) steht nur Verbrauchern zu. Wer als (Internet)Händler ausschließlich an Gewerbetreibende verkauft, muss weder ein Widerrufsrecht einräumen noch die umfangreichen und immer wieder streitträchtigen Belehrungen einhalten.
Macher Internethändler war damit versucht, irgendwo einen Passus in seinen AGB zu verstecken, der Verbraucher ausschließen sollte - eben jenen Satz “Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen.”
Dieser Praxis hat das OLG Hamm (Urteil vom 28.02.2008 - 4 U 196/07) einen Riegel vorgeschoben:

Das Gericht vertrat in seiner Entscheidung die Ansicht, dass eine solche lediglich versteckte Erklärung die Notwendigkeit zur Einhaltung der Unterrichtungspflichten nach §§ 312 c, 312 d, 355, 357 BGB nicht entfallen lässt. Denn aus der genannten Klausel könne nicht in der nötigen Weise hergeleitet werden, dass tatsächlich nicht auch an Verbraucher verkauft werde. …

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