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Wir müssen sparen!

am 30.03.2007 von http://www.juragebirge.de

Das scheint die Devise der sächsischen Zivilgerichte zu sein, jedenfalls wenn es um Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter geht. Was sonst sollte Hintergrund der seltsamen Beschlüsse des LG Dresden gewesen sein, mit denen zukünftig möglicherweise einmal entstehende Masseforderungen der Landesjustizkasse in Form von Rückzahlungsansprüchen schon mal sicherheitshalber angemeldet wurden?
Anders als mit Geldnot und Sparzwang lässt sich auch die dem voraus gegangene Praxis des OLG Dresden nicht erklären. Das OLG verlangte vom Insolvenzverwalter, den Ertrag eines erfolgreichen Prozesses vorrangig zur Deckung der von der Staatskasse verauslagten Prozesskosten einzusetzen. Schließlich, so das OLG Dresden in seinem Beschluss vom 9.6.2005, AZ: 3 W 593/05, diene die PKH ja nicht dazu, die Masse auf Kosten der Staatskasse zu vermehren.
Dabei ließ das OLG Dresden offensichtlich völlig außer Acht, dass ein solches Vorgehen gerade in massearmen Verfahren die von § 209 Abs. 1 InsO vorgegebene Reihenfolge der Befriedigung von Massegläubigern komplett ignoriert. Hätte der Insolvenzverwalter nämlich tatsächlich vom Prozessertrag vorrangig die Staatskasse zu bedienen, erhielte diese als Massegläubiger gem. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO noch vor dem gem. § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO eigentlich vorrangig vorzunehmenden Ausgleich der Verfahrenskosten Zahlungen aus der Masse. Mal ganz davon abgesehen würde für einen Insolvenzverwalter die Prozessführung sehr oft gerade in massearmen Verfahren mit ausschließlich kleinen einzuziehenden Forderungen wirtschaftlich keinen Sinn mehr machen, wenn er den Erlös nicht zur gleichmäßigen Befriedigung der Massegläubiger, sondern zur Rückführung der PKH verwenden müsste.
Das sah der BGH genauso und hob mit seinem Beschluss vom 21.9.2006, AZ: IX ZB 305/05 die Entscheidung des OLG Dresden auf. Eine Gegenvorstellung des Freistaates Sachsen blieb erfolglos.
Wenn das OLG Dresden tatsächlich das Sparen im Hinterkopf hatte, verfehlte dessen Vorgehen diesen Zweck allerdings völlig. Letztlich werden die Gelder nur von einem öffentlichen Topf in einen anderen verschoben: Was nämlich die Landesjustizkasse aus der vorrangigen (gesetzeswidrigen) Rückführung der PKH bekommt, fehlt ihr bei den Verfahrenskosten. Ergebnis: Geldvermehrung bei der Landesjustizkasse +/- 0.
Das LG Dresden ist nun dazu übergegangen, die gezahlte PKH, die weitere Vergütung sowie die Gerichtskosten mit einem formlosen Schreiben als Masseverbindlichkeit anzumelden. Es ist jedoch zu bezweifeln, dass dies der Landesjustizkasse wirklich Geld bringen wird. Solange nämlich keine Zahlungsanordnung durch das Gericht gem. § 120 Abs. 4 ZPO erfolgt ist, wird der Insolvenzverwalter wohl keine Zahlungen leisten dürfen.
Man darf gespannt sein, welche Ideen der offensichtliche Sparzwang noch hervorbringen wird.

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