... wir betreiben gar keine Werbung, sondern wissenschaftliche Marktforschung!
am 06.10.2008 von http://www.spam-abwehren.de
Ein insbesondere in letzter Zeit häufig verwendete Argumentation ist die, dass man Wissenschaft statt schnöder, allein am Mammon orientierter Produktförderung betreibe. Dabei gehen die Werber zwar oft nicht einmal ungeschickt vor und schalten eine Umfrage vor.
Doch auch hierbei handelt es sich lediglich um eine letztlich nutzlose Spammer-Ausrede, denn die Rechtsprechung ist diesen Rechtfertigungsversuchen eindeutig entgegengetreten.
Bereits im Jahre 2002 stellte das Oberlandesgericht Stuttgart fest, dass eine als Meinungsbefragung über eine zuvor übersandte Printwerbung getarnte Telefonwerbung wettbewerbswidrig ist:
Die gleichen Grundsätze wie für eine unaufgeforderte Telefonwerbung gelten auch für unaufgeforderte Verbraucherumfragen, die von Marktforschungsunternehmen im gewerblichen Auftrag durchgeführt werden (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. § 1 UWG Rn. 67; GA Nr. 1/96, WRP 1997, 298).
b) Zu Recht hat das Landgericht den Telefonanruf der Beklagten im Ausgangsfall (Jürgen Sch.) als wettbewerbswidrige Telefonwerbung gewertet. Denn auch dabei ging es der Beklagten letztendlich nur um Werbung für ihr Produkt. Dafür genügt es nämlich, dass der Anruf bezweckt, die Aufmerksamkeit des Angerufenen auf ein bestimmtes Produkt zu lenken (Köhler in Köhler / Piper, UWG, 2. A., § 1 Rn. 149) - hier geschehen durch die Frage der Mitarbeiterin der Beklagten, wie der Angerufene deren vorausgegangene Werbung beurteile und ob ihm insbesondere aufgefallen sei, dass darin ein kostenloses Probeheft angeboten werde.
Mit dem Begriff der Marktforschung vernebelt die Beklagte doch nur diesen eigentlichen Zweck, nämlich die Absatzförderung für ihre Produkte. Auch die von der Beklagten unter dem Schlagwort …
... wir betreiben gar keine Werbung, sondern wissenschaftliche Marktforschung!
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Marktforschung durch Telefonumfragen, Fax und Mail
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MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Ein unaufgeforderter Anruf bei einem Gewerbetreibenden zu Werbezwecken kann als eine wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung zu beurteilen sein, wenn der Anrufer zuvor nicht annehmen durfte, der Anzurufende werde mit dem Anruf, so wie er gep…
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Wettbewerbs- und Vergaberecht: Wettbewerbswidrige Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Der Bundesgerichtshof hat in einem bereits am 16. November 2006 verkündeten Urteil - I ZR 191/03 -, dessen Urteilsbegründung erst jetzt veröffentlicht wurde, bestätigt, dass eine unaufgeforderte Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden unzulä…
