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Ein Grenzfall aus dem Arbeits- und Sozialrecht.

Der Kläger bezog Arbeitslosengeld und war auf der Suche nach einem Job. Er bewarb sich bei der Firma P. und man unterhielt sich näher. Der Kläger hatte einige Fragen, die er jedoch nicht beantwortet bekam, dafür bekam er allerdings einen Arbeitsvertrag. Den unterschrieb er zu den Bedingungen nicht. Weil er nicht zur Arbeit erschien, wurde der nicht bestehende Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber gekündigt. Dies hielt den Arbeitgeber aber nicht davon ab, weiter hartnäckig um den Kläger zu werben. Man vereinbarte, er möge mal in einer Filiale vorbeischauen und sich das so angucken, wie das so läuft. Der Kläger fuhr also vorbei und sah sich die Sache an. Unverhofft bekam er einen Lohnzettel zugeschickt und Geld überwiesen. Er wies wiederum darauf hin, dass es keinen Arbeitsvertrag gäbe. Der Arbeitgeber forderte das Geld schließlich zurück und der Kläger zahlte es auch zurück, denn er wußte ja, dass es ihm nicht zusteht. Weil er ja keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat. Dessen ungeachtet meldete der Arbeitgeber den Kläger zur Sozialversicherung und zeigte ein Beschäftigungsverhältnis an. Wiederum erreichte den Kläger dann eine Kündigung, weil er seinen (nicht existenten) arbeitsvertraglichen …

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Themen: Arbeitsvertrag , Arbeitslosengeld , Job , Filiale , Beschäftigungsverhältnis
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 8. November 2011 auf http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/.

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