Windkraft: Regionalplan Oberfranken-Ost unwirksam
am 13.09.2008 von http://www.paluka.de/
Der 2. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH) hat ein Grundsatzurteil zugunsten der Windkraft in Bayern gesprochen. Nach dem Urteil vom 14.08.2008 (Az.: 2 BV 07.2226) haben die im Regionalplan Oberfranken-Ost ausgewiesenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Windkraftnutzung nicht die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Im Ergebnis können im gesamten Gebiet des Regionalplans Windkraftanlagen ohne Einschränkungen errichtet werden, der Vorrang innerhalb der für die Windkraft ausgewiesenen Gebiete bleibt erhalten.
Die Begründung des Urteils stellt die regionalplanerische Einschränkung der Windkraftnutzung in Bayern grundsätzlich in Frage. Dem Ausschluss der Windkraftnutzung ausserhalb von Konzentrationszonen fehlt nämlich die notwendige landesrechtliche Rechtsgrundlage. Zwar erlaubt Art. 11 Abs. 2 BayLplG die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten auch für die Windkraftnutzung. Die nach § 7 Abs. 4 ROG mögliche Ausweisung von Eignungsgebieten und von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebeiten hat der Landesgesetzgeber dagegen nicht ausdrücklich vorgesehen. Der VGH zieht daraus den Schluss:"Mangels gem. § 6 ROG 1998 erforderlicher Umsetzung in das Landesrecht ist der Regionalplanung in Bayern sonach die Festlegung von Eignungsgebieten ebenso verwehrt wie die von Gebieten im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 ROG 1998."Mit anderen Worten: Es kann zwar im Regionalplan eine positive Steuerung der Widnkraftnutzung durch Vorrang- und Vorbehaltsgebiete vorgesehen werden, eine negative Steuerung durch den Ausschluss der Windkraftnutzung an anderer Stelle ist dagegen in Bayern nicht möglich. Nach dem Urteil gilt dies auch für Regionalpläne, die unter der Geltung des neuen BayLplG 2005 aufgestellt wurden.
Wenn diese Rechtsprechung sich durchsetzt, dürfte damit eines der grössten Hindernisse für den Ausbau der Windkraft …
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