Willkür und Anordnung des persönlichen Erscheinens

Das persönlicher Erscheinen des Geschäftsführers der Gesellschaft, die wir in dem Verfahren vertreten, war angeordnet. Da der Geschäftsführer selbst zur Sache nichts sagen kann und lieber produktiv arbeitet als zu Gerichtsterminen zu fahren, habe ich beantragt, den Geschäftsführer von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden.

Die Antwort des Gerichts:

Eine Entbindung vom persönlichen Erscheinen des Geschäftsführers kommt nicht in Betracht. Die Kammer verhandelt jede Sache – auch in Folgeterminen – umfänglich auch im Hinblick auf gütliche Einigungsmöglichkeiten, so dass die Anwesenheit der Parteien selbst dringend erforderlich ist. Anderenfalls wird das Gericht die Vertagung der Sache erwägen.

Es geht wohl eher darum den Mandanten für einen Vergleich weichzuklopfen. Das gut vorber…

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Themen: Vollmacht , Kanzleialltag , Anordnung Des Persönlichen Erscheinens

Erschienen 2. November 2009 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.

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