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"Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein. Der im Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer erwachsene Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz geht nicht mit dem Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber über, wenn in dessen Betrieb die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KSchG nicht vorliegen. Das Erreichen des Schwellenwerts des § 23 Abs. 1 KSchG und der dadurch entstehende Kündigungsschutz ist kein Recht des übergehenden Arbeitsverhältnisses. § 323 Abs. 1 UmwG ist nicht analog anzuwenden."

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Februar 2007 - 8 AZR 397/06 -

Was heißt das? Dass sich durch Aufspaltung von Betrieben der Kündigungsschutz weiträumig umgehen lässt. Für den Arbeitnehmer, der (nach ordentlicher verhaltensbedingter Kündigung) Kündigungsschutzklage erhebt: Dass die Klage bereits unzulässig ist und das Gericht gar nicht mehr prüft, ob Kündigungsgründe vorliegen. Für seinen Anwalt, der diese Rechtsprechung offenbar nicht kennt: Dass er eventuell mit seinem Haftpflichterversicherer sprechen darf... Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.

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Erschienen 3. April 2007 auf http://www.selzers-law.de/.

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