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Willkommen im wirklichen Leben...

am 03.04.2007 von Selzers Law

"Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein. Der im Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer erwachsene Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz geht nicht mit dem Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber über, wenn in dessen Betrieb die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KSchG nicht vorliegen. Das Erreichen des Schwellenwerts des § 23 Abs. 1 KSchG und der dadurch entstehende Kündigungsschutz ist kein Recht des übergehenden Arbeitsverhältnisses. § 323 Abs. 1 UmwG ist nicht analog anzuwenden."Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Februar 2007 - 8 AZR 397/06 -Was heißt das? Dass sich durch Aufspaltung von Betrieben der Kündigungsschutz weiträumig umgehen lässt. …

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§ 613 a BGB: Kündigungsschutz geht bei Betriebsübergang nicht mit über

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Bundesarbeitsgericht: Kündigungsschutz bei Betriebsübergang

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Überraschung: Betriebsübergang - Kündigungssschutz weg

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Beendigungsvergleich zwischen Betriebsveräußerer und Arbeitnehmer nach Betriebsübergang wirkt auch gegenüber Betriebsübernehmer

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Arbeitsrecht-Blog.de / Stellt ein Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess falsche Behauptungen auf, kann dies zu einer Auflösung seines Arbeitsverhältnisses führen. Nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 9 Abs.1 KSchG) löst das Arbeitsgericht bei Vorliegen einer unwirks…

BAG: Individuell vereinbarte Änderung des Arbeitsvertrages nach Betriebsübergang ist wirksam - Urt. v. 07.11.2007, Az. 5 AZR 1007/06

Arbeitsrecht-Blog.de / Nach § 613 a BGB tritt der Erwerber eines Betriebes oder Betriebsteils in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Diese Bestimmung, so entschied am 07.11.2007 das BAG, hindert Arbeitnehmer…

Zur Anwendbarkeit der “Kleinbetriebsklausel” im KSchG ab dem 1. Januar 2004

Recht und Alltag / Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Nach Satz 3 der Norm in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung…

Kein Sonderkündigungsrecht nach § 12 KSchG bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit - BAG Urteil vom 25.10.2007, Az. 6 AZR 662/06

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Klagefrist von drei Wochen ist zu beachten

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