Will mich das Gericht veräppeln ?

Folgender Sachverhalt trieb mich heute zur regelrechten Weissglut: Mandant ist seit mehr als drei Monaten in Haft. Strafhaft. Parallel hierzu läuft ein Ermittlungsverfahren. Anklage, Eröffnung des Hauptverfahrens. Ich beantrage nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO meine Beiordnung zum Offizialverteidiger. Immerhin steht mir eine gesetzliche Vorschrift zur Seite; sprich ein nicht diskutierbarer Beiordnungsgrund. Der Antrag liegt dem Gericht vor und ich erwarte eigentlich einen Beiordnungsbeschluss. Aber was macht das Gericht ? Es stellt nach § 154 Abs. 2 StPO ein ohne zuvor über den Beiordnungsantrag entschieden zu haben. So kann man eine Beiordnung übergehen und das Gesetz "mit Füßen treten". Ich habe meine Kosten dem Gericht als Offizialverteidiger berechnet; die Festsetzung erfolgt aber derzeit noch nicht. Eben mangels Beiordnungsbeschluss. Die Nicht-Rechtzeitige-Bescheidung des Beiordnungsantrages möchte ich nun mit einer Dienstaufsichtbeschwerde angehen. Parallel hi…

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Erschienen 30. März 2011 auf http://drnozar.blogspot.com.

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