Will ein Hilfebedürftiger die Vollziehung eines Aufhebungsbescheides verhindern, muss er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen
am 26.04.2006 von Recht und Alltag
Der Widerspruch gegen einen Bescheid, mit dem Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgehoben wurden, hat keine aufschiebende Wirkung. Will ein Arbeitsuchender erreichen, dass der Bescheid nicht vollzogen wird, muss er Klage erheben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragen. So das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 04.04.2006 (Az.: L 3 ER 46/06 AS).
Einer Arbeitsuchenden waren Arbeitslosenhilfe und dann Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bewilligt worden. Nachdem im Anschluss an eine Begutachtung festgestellt worden war, dass sie nicht erwerbsfähig ist, wurde der Bewilligungsbescheid aufgehoben. Die Arbeitsuchende erhob hiergegen Klage und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dieser Antrag hatte vor dem Sozialgericht keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Gewährung der Leistungen sei nicht glaubhaft gemacht.
Der Beschwerde wurde vom Landessozialgericht stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Bei der Entscheidung, ob die aufschiebende …
Will ein Hilfebedürftiger die Vollziehung eines Aufhebungsbescheides verhindern, muss er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen
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